952.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2005Nr. 5ausgegeben am 21. Januar 2005
Gesetz
vom 26. November 2004
über die beruflichen Sorgfaltspflichten bei Finanzgeschäften (Sorgfaltspflichtgesetz, SPG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Dieses Gesetz regelt die Sicherstellung der Sorgfalt bei berufsmässiger Ausübung von Finanzgeschäften und dient der Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung im Sinne des Strafgesetzbuches (§§ 165, 278 bis 278d StGB).
2) Es dient zudem der Umsetzung der Richtlinie 91/308/EWG des Rates (EWR-Rechtssammlung: Anh. IX - 23.01), in der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche (EWR-Rechtssammlung: Anh. IX - 23.02).
Art. 2
Bezeichnungen
Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen sind Personen männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 3
Persönlicher Geltungsbereich
1) Dieses Gesetz gilt für die nachstehend aufgeführten Unternehmen und Personen (Sorgfaltspflichtige):
a) Banken und Finanzgesellschaften mit einer Bewilligung nach dem Bankengesetz, E-Geld-Institute mit einer Bewilligung nach dem E-Geldgesetz sowie liechtensteinische Zweigstellen von ausländischen Banken, Finanzgesellschaften und E-Geld-Instituten;
b) Vermögensverwaltungsgesellschaften mit einer Bewilligung nach dem Vermögensverwaltungsgesetz sowie liechtensteinische Zweigstellen oder -niederlassungen von ausländischen Wertpapierfirmen;1
c) Investmentunternehmen mit einer Bewilligung nach dem Gesetz über die Investmentunternehmen;2
d) Versicherungsunternehmen mit einer Bewilligung nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz, welche die direkte Lebensversicherung betreiben, sowie entsprechende liechtensteinische Niederlassungen von ausländischen Versicherungsunternehmen;
e) die Liechtensteinische Post Aktiengesellschaft;
f) Spielbanken;
g) natürliche und juristische Personen mit einer Bewilligung nach dem Gesetz über die Treuhänder;
h) natürliche Personen mit einer Bestätigung nach Art. 180a PGR;
i) Wechselstuben;
k) Rechtsanwälte, die in die Rechtsanwaltslisten nach dem Gesetz über die Rechtsanwälte eingetragen sind, sowie Rechtsagenten im Sinne von Art. 67 des Gesetzes über die Rechtsanwälte;
l) natürliche und juristische Personen mit einer Bewilligung nach dem Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften sowie spezialgesetzliche Revisionsstellen;
m) Immobilienmakler;
n) Händler mit wertvollen Gütern und Versteigerer.
2) Sorgfaltspflichtige sind auch solche Unternehmen und Personen, die nicht unter Abs. 1 fallen, aber berufsmässig Finanzgeschäfte ausüben.
3) Steuerbefreite Einrichtungen der betrieblichen Personalvorsorge sind vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen.
4) Sorgfaltspflichtige nach Abs. 1 Bst. i, m und n sowie Abs. 2 haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der zuständigen Behörde (Art. 23) unverzüglich schriftlich zu melden.
Art. 4
Sachlicher Geltungsbereich
1) Dieses Gesetz findet auf die berufsmässige Ausübung von Finanzgeschäften Anwendung.
2) Als Finanzgeschäfte gelten:
a) jede Annahme oder Aufbewahrung von fremden Vermögenswerten sowie die Mithilfe bei der Annahme, Anlage oder Übertragung solcher Vermögenswerte; oder
b) die Errichtung eines im Domizilstaat nicht kaufmännisch tätigen Rechtsträgers auf fremde Rechnung oder die Tätigkeit als Organ eines solchen. Ein im Domizilstaat nicht kaufmännisch tätiger Rechtsträger ist namentlich eine juristische Person, eine Gesellschaft, eine Treuhänderschaft oder sonstige Gemeinschaft oder Vermögenseinheit unabhängig von ihrer rechtlichen Ausgestaltung, die im Domizilstaat keinen Betrieb des Handels, der Fabrikation oder eines anderen nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes führt. Abs. 3 Bst. d bleibt vorbehalten.
3) Nicht als Finanzgeschäfte gelten:
a) Vertragsbeziehungen eines Investmentunternehmens, das weder Anteilskonten führt noch selbst Anteile anbietet oder vertreibt;
b) Vertragsbeziehungen in Form eines ausschliesslichen Vermögensverwaltungsauftrages mit eingeschränkter Vollmacht für ein kundenindividuelles Bankkonto oder -depot, welches bei einer Bank geführt wird, die der Richtlinie 91/308/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG oder einer gleichwertigen Regelung und einer angemessenen Aufsicht untersteht. Als eingeschränkt gilt die Vermögensverwaltungsvollmacht insbesondere, wenn kumulativ die Möglichkeit von Direktanlagen sowie - ausser zum Einzug angemessener Verwaltungsgebühren - die Belastung und die Saldierung des Kontos oder Depots vom Vollmachtgeber ausgeschlossen sind;3
c) Geschäftsbeziehungen von Rechtsanwälten und Rechtsagenten, es sei denn, der Rechtsanwalt oder Rechtsagent wirkte ausserhalb einer forensischen Tätigkeit für seinen Klienten an der Planung und Durchführung von Finanz- oder Immobilientransaktionen mit, die Folgendes betreffen:
1. den Kauf und Verkauf von Immobilien oder Unternehmen;
2. die Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten des Klienten;
3. die Eröffnung oder Verwaltung von Konten, Depots oder Schrankfächern;
4. die Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von juristischen Personen, Gesellschaften, Treuhänderschaften und sonstigen Gemeinschaften oder Vermögenseinheiten erforderlichen Mittel; oder
5. die Errichtung eines im Domizilstaat nicht kaufmännisch tätigen Rechtsträgers im Sinne von Abs. 2 Bst. b auf fremde Rechnung oder die Tätigkeit als Organ eines solchen. Bst. d bleibt vorbehalten; oder
d) die Errichtung einer Holdinggesellschaft auf fremde Rechnung oder die Tätigkeit als Organ einer solchen, jeweils soweit sie als Instrument zur Bildung eines operativen Konzerns dient.
4) Den Finanzgeschäften gleichgestellt sind:
a) Geschäfte von Händlern mit wertvollen Gütern und Versteigerern, wenn eine Bezahlung in bar erfolgt und sich der Betrag auf mehr als 25 000 Franken beläuft, unabhängig davon, ob das Geschäft in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen offensichtlich eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird; oder
b) das Gewähren von Eintritt in eine Spielbank an Besucher, unabhängig davon, ob der Besucher tatsächlich am Spielbetrieb teilnimmt oder Spielmarken kauft oder verkauft.
5) Wird in diesem Gesetz der Begriff "Geschäftsbeziehung" verwendet, so bezieht sich dieser jeweils auf ein Finanzgeschäft oder ein dem Finanzgeschäft gleichgestelltes Geschäft im Sinne dieses Artikels.
II. Sorgfaltspflichten bei Finanzgeschäften
A. Identifizierung des Vertragspartners und Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person
Art. 5
Identifizierung des Vertragspartners
Die Sorgfaltspflichtigen sind verpflichtet, bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung ihre Vertragspartner aufgrund eines beweiskräftigen Dokuments zu identifizieren.
Art. 6
Ausnahmen von der Identifizierungspflicht
1) Die Pflicht zur Identifizierung des Vertragspartners nach Art. 5 entfällt, wenn:
a) ein Kassageschäft getätigt wird, bei dem der Höchstwert von 25 000 Franken nicht überschritten wird, und zwar unabhängig davon, ob das Geschäft in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen offensichtlich eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird;
b) Geld- oder Wertübertragungen getätigt werden, bei denen der Höchstwert von 5 000 Franken nicht überschritten wird, und zwar unabhängig davon, ob die Übertragung in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen offensichtlich eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird;
c) der Betrag einer periodischen Versicherungsprämie den Betrag von jährlich 1 500 Franken unterschreitet;
d) eine einmalige Versicherungsprämie weniger als 4 000 Franken beträgt oder weniger als 4 000 Franken auf ein Prämiendepot gezahlt werden;
e) es sich um ein Mieterkautionskonto für ein in einem EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz gelegenes Mietobjekt handelt;
f) es sich um ein Konto zwecks Liberierung des Kapitals bei Gründung oder Kapitalerhöhung von im Öffentlichkeitsregister einzutragenden oder bereits eingetragenen juristischen Personen oder Personengesellschaften handelt;
g) es sich beim Vertragspartner um eine juristische Person handelt, die an einer Börse kotiert ist;
h) der Vertragspartner konzern- oder unternehmensintern bereits in gleichwertiger Weise identifiziert worden ist. In einem solchen Fall sind Kopien der Dokumente, die der ursprünglichen Identifizierung zugrunde lagen, zu den Sorgfaltspflichtakten zu nehmen; oder
i) ein Versicherungsantrag von einem Sorgfaltspflichtigen entgegengenommen wurde, der den Vertragspartner schon im Zusammenhang mit anderen Finanzgeschäften identifiziert hat. In einem solchen Fall hat der Sorgfaltspflichtige Kopien der Dokumente, die der ursprünglichen Identifizierung zugrunde lagen, zu den Sorgfaltspflichtakten zu nehmen.
2) Entfällt die Pflicht zur Identifizierung des Vertragspartners nicht bereits nach Abs. 1 Bst. c oder d, so entfällt sie bei entsprechenden Transaktionen jedenfalls, wenn festgestellt wird, dass die Zahlung über ein Konto abzuwickeln ist, das im Namen des Vertragspartners bei einer Bank oder einem Postinstitut mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz nach Massgabe von Art. 5 oder einer gleichwertigen ausländischen Rechtsvorschrift eröffnet wurde.
3) Bestehen Verdachtsmomente, dass Vermögenswerte im Zusammenhang mit Straftaten stehen, wie sie in Art. 16 Abs. 1 aufgeführt sind, so ist der Vertragspartner unabhängig von den in Abs. 1 und Abs. 2 aufgeführten Ausnahmen zu identifizieren. Dies gilt nicht, wenn der Sorgfaltspflichtige das Eingehen einer Geschäftsbeziehung ablehnt.
Art. 7
Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person
1) Die Sorgfaltspflichtigen müssen bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die wirtschaftlich berechtigte Person feststellen. Dabei dürfen sie von der Vermutung ausgehen, dass der Vertragspartner mit der wirtschaftlich berechtigten Person identisch ist. Ergeben sich jedoch Zweifel an der Richtigkeit dieser Vermutung, muss der Sorgfaltspflichtige vom Vertragspartner eine schriftliche Erklärung darüber verlangen, wer die wirtschaftlich berechtigte Person sei.
2) Der Sorgfaltspflichtige hat jedenfalls eine schriftliche Erklärung des Vertragspartners über die wirtschaftlich berechtigte Person zu verlangen, wenn:
a) ein Kassa- oder Versicherungsgeschäft oder eine Geld- oder Wertübertragung getätigt wird, wobei der entsprechende Höchstwert nach Art. 6 Abs. 1 überschritten wird;
b) die Geschäftsbeziehung mit einer natürlichen Person auf dem Korrespondenzweg aufgenommen wird; oder
c) es sich beim Vertragspartner um einen im Domizilstaat nicht kaufmännisch tätigen Rechtsträger im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Bst. b handelt.
Art. 8
Ausnahmen von der Feststellungspflicht
1) Die Pflicht zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person entfällt:
a) in den Fällen des Art. 6 Abs. 1 Bst. a bis f sowie im Fall des Art. 6 Abs. 2;
b) wenn die wirtschaftlich berechtigte Person ein im Domizilstaat nicht kaufmännisch tätiger Rechtsträger im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Bst. b ist, der an einer Börse kotiert ist;
c) für Banken und Postinstitute bei Konten oder Depots, die im Namen von in einem EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz zugelassenen Rechtsanwälten für Rechnung ihrer Klienten im Rahmen einer forensischen Tätigkeit oder im Rahmen der Eigenschaft als Willensvollstrecker, Escrow-Agent oder einer ähnlichen Eigenschaft geführt werden. Die Regierung regelt die Voraussetzungen mit Verordnung;
d) für institutionelle Sorgfaltspflichtige, namentlich eine Bank, ein Postinstitut, ein Investmentunternehmen oder ein Versicherungsunternehmen, wenn ihr Vertragspartner ein anderes entsprechendes Unternehmen mit Sitz im In- oder Ausland oder ein Effektenhändler ist, das bzw. der der Richtlinie 91/308/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG oder einer gleichwertigen Regelung und einer angemessenen Aufsicht untersteht; oder
e) wenn es sich beim Vertragspartner um eine steuerbefreite Einrichtung der betrieblichen Personalvorsorge handelt.
2) Die Pflicht zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person ist unbeschadet von Abs. 1 für alle Sorgfaltspflichtigen eingeschränkt, wenn es sich beim Vertragspartner um die Vertretung einer kollektiven Anlageform oder um eine Beteiligungsgesellschaft mit mehr als zwanzig wirtschaftlich berechtigten Personen als Investoren handelt. In diesem Fall müssen nur jene wirtschaftlich berechtigten Personen, die allein oder in gemeinsamer Absprache an den eingebrachten Vermögenswerten zu mindestens 5 % berechtigt sind, festgestellt werden. Bei bis zu zwanzig wirtschaftlich berechtigten Personen sind alle wirtschaftlich berechtigten Personen festzustellen. Die Pflicht zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person entfällt gänzlich im Hinblick auf kollektive Anlageformen, die an einer Börse kotiert sind.
Art. 9
Wiederholung der Identifizierung und Feststellung
1) Entstehen im Laufe der Geschäftsbeziehung Zweifel über die Identität des Vertragspartners oder über die wirtschaftlich berechtigte Person, so müssen die Sorgfaltspflichtigen die Identifizierung des Vertragspartners oder die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person wiederholen.
2) Die Sorgfaltspflichtigen können die Geschäftsbeziehung abbrechen, wenn trotz Wiederholung der Identifizierung oder Feststellung Zweifel an den Angaben des Vertragspartners weiter bestehen.
3) Den Sorgfaltspflichtigen ist es untersagt, die Geschäftsbeziehung abzubrechen, wenn die Voraussetzungen für die Mitteilungspflicht nach Art. 16 Abs. 1 erfüllt sind.
Art. 10
Korrespondenzbankbeziehungen
Für Banken und Postinstitute, die für entsprechende ausländische Unternehmen Korrespondenzbankdienstleistungen erbringen, kann die Regierung mit Verordnung erhöhte Sorgfaltspflichten im Hinblick auf diese Geschäftsbeziehungen festlegen.
Art. 11
Angabe der Auftraggeber bei elektronischen Zahlungsaufträgen
Banken und Postinstitute müssen bei elektronischen Zahlungsaufträgen ausreichende Angaben über die auftraggebende Vertragspartei machen.
Art. 12
Verbot der Aufnahme einer Geschäftsbeziehung
1) Banken und Postinstitute dürfen keine Geschäftsbeziehungen mit Sitzbanken führen. Als Sitzbanken gelten solche Banken, welche im Sitzland keine physische Präsenz unterhalten und nicht Teil eines angemessen konsolidiert überwachten und im Finanzbereich tätigen Konzerns sind, der der Richtlinie 91/308/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG oder einer gleichwertigen Regelung untersteht.
2) Banken und Postinstitute dürfen keine Geschäftsbeziehungen mit solchen Banken oder Postinstituten führen, welche es Sitzbanken erlauben, ihre Konten, Depots oder Schrankfächer zu benutzen.
3) Banken und Postinstitute dürfen keine Inhabersparhefte, -konten oder -depots führen.
B. Überwachung
Art. 13
Grundsatz
1) Die Sorgfaltspflichtigen müssen eine risikoadäquate Überwachung ihrer auf Dauer angelegten Geschäftsbeziehungen sicherstellen.
2) Sie müssen dazu Kriterien ermitteln, welche auf erhöhte Risiken hinweisen, und interne Weisungen erlassen, wie diese Risiken einzugrenzen und zu überwachen sind. Die FMA kann in einer Richtlinie bestimmte Risikokriterien verbindlich vorgeben.
3) Banken, die Zweigstellen im Ausland besitzen oder eine Finanzgruppe mit ausländischen Gesellschaften leiten, müssen ihre mit Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung verbundenen Risiken global erfassen, begrenzen und überwachen.
Art. 14
Profil
Die Sorgfaltspflichtigen müssen für jede auf Dauer angelegte Geschäftsbeziehung ein Profil erstellen und dieses aktuell halten. Die Anforderungen regelt die Regierung mit Verordnung.
Art. 15
Abklärungen
1) Die Sorgfaltspflichtigen müssen mit angemessenem Aufwand einfache Abklärungen tätigen, wenn im Rahmen von auf Dauer angelegten Geschäftsbeziehungen Sachverhalte oder Transaktionen auftreten, welche vom Profil abweichen oder die vom Sorgfaltspflichtigen nach Art. 13 Abs. 2 ermittelten Risikokriterien erfüllen.
2) Die Sorgfaltspflichtigen müssen besondere Abklärungen tätigen, wenn im Rahmen von auf Dauer angelegten Geschäftsbeziehungen Sachverhalte oder Transaktionen auftreten, die Verdachtsmomente begründen, dass Vermögenswerte im Zusammenhang mit Straftaten stehen, wie sie in Art. 16 Abs. 1 genannt sind.
3) Die Ergebnisse der Abklärungen sind in den Sorgfaltspflichtakten zu dokumentieren.
C. Mitteilungspflicht
Art. 16
Pflicht zur Mitteilung an die Stabsstelle FIU
1) Ergibt sich aus Abklärungen im Sinne von Art. 15 oder im Zusammenhang mit nicht auf Dauer angelegten Geschäftsbeziehungen auf sonstige Weise der Verdacht, dass ein Zusammenhang mit Geldwäscherei, einer Vortat der Geldwäscherei, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung besteht, müssen die Sorgfaltspflichtigen der Stabsstelle Financial Intelligence Unit (FIU) umgehend schriftlich Mitteilung machen. Ebenso unterstehen alle Amtsstellen der Landesverwaltung sowie die zuständige Behörde (Art. 23) der Mitteilungspflicht an die Stabsstelle FIU.
2) Die Sorgfaltspflichtigen dürfen bis zum Abschluss von besonderen Abklärungen im Sinne von Art. 15 Abs. 2 oder bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Mitteilungspflicht die Geschäftsbeziehung nicht abbrechen.
3) Wer eine Mitteilung nach Abs. 1 an die Stabsstelle FIU vornimmt und es sich herausstellt, dass sie nicht gerechtfertigt war, ist von jeder zivil- und strafrechtlichen Verantwortung befreit, sofern er nicht vorsätzlich gehandelt hat. Gleichermassen ist von jeglicher zivilrechtlicher Verantwortung befreit, wer eine Geschäftsbeziehung nach Abs. 2 nicht abbricht, obwohl sein Vertragspartner einen Abbruch bzw. eine Beendigung der Geschäftsbeziehung ausdrücklich wünscht.
4) Die Sorgfaltspflichtigen haben bis zum Eintreffen einer Verfügung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde, längstens aber bis zum Ablauf von fünf Werktagen ab Eingang der Mitteilung nach Abs. 1 bei der Stabsstelle FIU alle Handlungen zu unterlassen, die allfällige Anordnungen nach § 97a StPO vereiteln oder beeinträchtigen könnten, sofern diese von der Stabsstelle FIU nicht schriftlich genehmigt worden sind.
5) Die Sorgfaltspflichtigen dürfen den Vertragspartner, die wirtschaftlich berechtigte Person oder Dritte bis zum Eintreffen einer Verfügung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde, längstens aber bis zum Ablauf von zwanzig Werktagen ab Eingang der Mitteilung nach Abs. 1 bei der Stabsstelle FIU nicht davon in Kenntnis setzen, dass sie eine Mitteilung an die Stabsstelle FIU erstattet haben.
6) Rechtsanwälte und Rechtsagenten sowie Wirtschaftsprüfer, Revisionsgesellschaften und spezialgesetzliche Revisionsstellen sind zu einer Mitteilung an die Stabsstelle FIU dann nicht verpflichtet, wenn sie die Informationen von einem oder über einen Klienten im Rahmen der Beurteilung der Rechtslage für diesen erhalten oder die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit als Verteidiger oder Vertreter dieses Klienten in einem Gerichtsverfahren oder betreffend ein solches, einschliesslich einer Beratung über das Betreiben oder Vermeiden eines Verfahrens, vor oder nach einem derartigen Verfahren bzw. während eines derartigen Verfahrens erhalten haben.
Art. 17
Recht zur Mitteilung an die Stabsstelle FIU
1) Ergibt sich im Zusammenhang mit der Anbahnung einer Geschäftsbeziehung, ohne dass eine solche aber eingegangen wird, der Verdacht, dass ein Zusammenhang mit Geldwäscherei, einer Vortat der Geldwäscherei, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung besteht, können die Sorgfaltspflichtigen der Stabsstelle FIU schriftlich Mitteilung machen.
2) Art. 16 Abs. 3 und 5 gelten sinngemäss.
D. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 18
Delegation
1) Die Sorgfaltspflichtigen können die Identifizierung des Vertragspartners, die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person, die Erstellung des Profils sowie die laufende Überwachung der Geschäftsbeziehung mit Ausnahme der Pflichten nach Art. 16 Abs. 1 vornehmen lassen durch:
a) einen anderen Sorgfaltspflichtigen oder eine natürliche oder juristische Person im Ausland, die der Richtlinie 91/308/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG oder einer gleichwertigen Regelung und einer angemessenen Aufsicht untersteht, soweit eine objektive Wahrnehmung der Pflichten im Sinne dieses Gesetzes gewährleistet ist; oder
b) einen beauftragten Dritten.
2) Die Sorgfaltspflichtigen bleiben auch im Falle der Delegation für die Einhaltung der Sorgfaltspflichten verantwortlich. Art. 30 Abs. 2 bleibt vorbehalten.
Art. 19
Erbringung gemeinsamer Dienstleistungen
1) Erbringen mehrere Sorgfaltspflichtige für denselben Vertragspartner Leistungen auf gemeinsame Rechnung und unter Verwendung derselben Firma, genügt die Identifizierung des Vertragspartners, die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person, die Erstellung des Profils sowie die laufende Überwachung durch den mandatsführenden Sorgfaltspflichtigen, sofern es sich um dasselbe Finanzgeschäft handelt. Das gilt auch, wenn mehrere Sorgfaltspflichtige auf gemeinsame Rechnung und unter Verwendung derselben Firma als Organe desselben im Domizilstaat nicht kaufmännisch tätigen Rechtsträgers im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Bst. b tätig sind.
2) Sind mehrere Sorgfaltspflichtige, die nicht auf gemeinsame Rechnung und nicht unter Verwendung derselben Firma handeln, als Organe desselben im Domizilstaat nicht kaufmännisch tätigen Rechtsträgers im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Bst. b tätig, so ist es zulässig, die Erfüllung der Pflichten entsprechend Abs. 1 durch eines dieser Organe vornehmen zu lassen. Die Sorgfaltspflichtigen, die diese Pflichten nicht persönlich erfüllen, bleiben für die Einhaltung derselben verantwortlich. Art. 30 Abs. 3 bleibt vorbehalten.
3) Sorgfaltspflichtige, welche die Pflichten entsprechend Abs. 1 nicht persönlich erfüllen, müssen sicherstellen, dass sie auf Verlangen jederzeit Einsicht in die Sorgfaltspflichtakten erhalten.
III. Dokumentation und interne Organisation
Art. 20
Dokumentationspflicht
1) Die Sorgfaltspflichtigen müssen die Einhaltung der Sorgfaltspflichten bei ihren Geschäftsbeziehungen nach Massgabe dieses Gesetzes dokumentieren. Zu diesem Zweck müssen sie für ihre Geschäftsbeziehung Sorgfaltspflichtakten führen und aufbewahren. Kundenbezogene Unterlagen und Belege sind mindestens während zehn Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung, transaktionsbezogene Unterlagen und Belege dagegen mindestens während zehn Jahren nach Abschluss der Transaktion bzw. nach Erstellung aufzubewahren. Die Regierung regelt die Einzelheiten mit Verordnung.
2) In den Fällen, in denen nach Art. 6 Abs. 1 die Pflicht zur Identifizierung des Vertragspartners entfällt, muss sich der Name des Vertragspartners und der Grund für den Wegfall der Pflicht aus den Sorgfaltspflichtakten ergeben. Davon ausgenommen sind Kassageschäfte nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a und Geld- oder Wertübertragungen nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b.
3) In den Fällen, in denen nach Art. 8 die Pflicht zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person entfällt, muss sich - ausser im Falle des Art. 8 Abs. 1 Bst. d - der Grund für den Wegfall der Pflicht ebenfalls aus den Sorgfaltspflichtakten ergeben.
Art. 21
Interne Organisation
1) Die Sorgfaltspflichtigen müssen die notwendigen organisatorischen Massnahmen treffen und für geeignete interne Kontroll- und Überwachungsmassnahmen sorgen. Sie erlassen insbesondere interne Weisungen und sorgen für die Aus- und Weiterbildung ihres Personals.
2) Die interne Organisation muss den Umständen entsprechend je nach Art und Grösse des Betriebes sowie nach Anzahl, Art und Komplexität der Geschäftsbeziehungen ausgestaltet sein. Die wirkungsvolle Wahrnehmung der internen Funktionen sowie der Sorgfaltspflichten muss stets gewährleistet sein.
3) Die Sorgfaltspflichtigen müssen in einem internen Jahresbericht im Sinne eines Überblicks die Massnahmen festhalten, die im vergangenen Kalenderjahr zur Umsetzung dieses Gesetzes getätigt wurden.
Art. 22
Interne Funktionen
1) Die Sorgfaltspflichtigen müssen eine Ansprechperson für die zuständige Behörde (Art. 23) sowie Personen oder Fachstellen für die internen Funktionen Sorgfaltspflichtbeauftragter und Untersuchungsbeauftragter benennen.
2) Die Stellvertretung ist jederzeit zu gewährleisten.
3) Eine Person oder gegebenenfalls Fachstelle kann mehrere Funktionen erfüllen, soweit die Umsetzung dieses Gesetzes gewährleistet ist.
IV. Aufsicht
A. Vollzugsbehörde
Art. 23
Zuständigkeit
Die Finanzmarkaufsichtsbehörde (FMA) überwacht den Vollzug dieses Gesetzes. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Stabsstelle FIU.
B. Kontrollen
Art. 24
Durchführung von ordentlichen Kontrollen
1) Die FMA führt regelmässig stichprobenweise ordentliche Kontrollen über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes durch oder lässt diese durchführen.
2) Die Häufigkeit und Intensität der Kontrollen bemisst sich nach Art, Umfang, Komplexität und Risikogeneigtheit der Geschäftstätigkeit der Sorgfaltspflichtigen.
3) Die Kontrollen umfassen sowohl die formelle Kontrolle über die Einhaltung der Dokumentationspflicht als auch die materielle Kontrolle betreffend die Plausibilität der getroffenen Sorgfaltsmassnahmen.
4) Über die Ergebnisse der Kontrollen ist jeweils ein Bericht zu erstellen.
5) Sofern die Sorgfaltspflichtigen über eine spezialgesetzliche Revisionsstelle verfügen, werden sie grundsätzlich im Auftrag der FMA durch diese oder durch die FMA selber auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes überprüft.
6) Alle weiteren Sorgfaltspflichtigen werden von der FMA oder im Auftrag derselben von Wirtschaftsprüfern oder Revisionsgesellschaften in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes überprüft. Die genannten Sorgfaltspflichtigen können bei der FMA zwei Vorschläge für Wirtschaftsprüfer oder Revisionsgesellschaften unter Mitteilung ihrer Präferenz hinterlegen. Die FMA beauftragt in der Regel den vorzugsweise vorgeschlagenen Wirtschaftsprüfer bzw. die vorzugsweise vorgeschlagene Revisionsgesellschaft.
7) Die Unterlagen und Daten der Kontrollen dürfen ausschliesslich im Inland verarbeitet und gelagert werden.
8) Die im Rahmen der Kontrollen erlangten Erkenntnisse dürfen ausschliesslich für die Bekämpfung von Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung im Sinne des Strafgesetzbuches verwendet werden. Art. 34 bleibt vorbehalten.
9) Die Kosten für die Kontrolltätigkeit sowie die damit verbundenen administrativen Kosten im Sinne dieses Gesetzes tragen die kontrollierten Sorgfaltspflichtigen.
Art. 25
Ausserordentliche Kontrollen
Auf die ausserordentlichen Kontrollen (Art. 28 Abs. 1 Bst. c) findet Art. 24 sinngemäss Anwendung.
C. Beauftragte Wirtschaftsprüfer, Revisionsgesellschaften und spezialgesetzliche Revisionsstellen
Art. 26
Voraussetzungen
Soweit die Kontrollen nicht durch die FMA selbst durchgeführt werden, dürfen damit nur Wirtschaftsprüfer, Revisionsgesellschaften und spezialgesetzliche Revisionsstellen beauftragt werden, die:
a) eine Bewilligung nach dem Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften oder eine spezialgesetzliche Bewilligung als Revisionsstelle besitzen;
b) unabhängig von den zu prüfenden Sorgfaltspflichtigen sind; und
c) den Nachweis über die regelmässige Teilnahme an unternehmensexternen Aus- und Weiterbildungen erbringen.
Art. 27
Pflichten
Mit der Annahme des Auftrags durch den Wirtschaftsprüfer, die Revisionsgesellschaft oder die spezialgesetzliche Revisionsstelle verpflichten sich diese,
a) die von der FMA bestimmten Grundsätze über die Kontrolltätigkeit einzuhalten;
b) der FMA über ihre Kontrolltätigkeit Bericht zu erstatten. Hierbei dürfen wesentliche Tatsachen nicht verschwiegen werden. Die Angaben im Bericht müssen der Wahrheit entsprechen;
c) über die bei ihrer Kontrolltätigkeit gemachten Feststellungen Stillschweigen zu bewahren. Sie unterstehen im Rahmen ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz dem Amtsgeheimnis. Vorbehalten bleiben Bst. b und Art. 28 Abs. 3; und
d) die Unterlagen und Daten der Kontrollen ausschliesslich im Inland zu verarbeiten und zu lagern.
D. Massnahmen
Art. 28
Aufsichtsmassnahmen
1) Die FMA trifft im Rahmen ihrer Aufsicht über die Sorgfaltspflichtigen die erforderlichen Massnahmen. Sie kann insbesondere:
a) Verfügungen, Richtlinien und Empfehlungen erlassen;
b) ordentliche Kontrollen im Sinne von Art. 24 durchführen oder durchführen lassen;
c) ausserordentliche Kontrollen durchführen oder durchführen lassen, wenn Anhaltspunkte für Zweifel über die Wahrnehmung von Sorgfaltspflichten bestehen oder Umstände vorliegen, die den Ruf des Finanzplatzes als gefährdet erscheinen lassen;
d) bei wiederholten oder gravierenden Verstössen gegen einzelne Bestimmungen dieses Gesetzes und zur Vermeidung weiterer Verstösse die Aufnahme neuer Geschäftsbeziehungen befristet verbieten;
e) bei der zuständigen Stelle die entsprechenden disziplinarischen Schritte beantragen. Die FMA ist durch die Disziplinarbehörde periodisch über den Stand des laufenden Verfahrens zu informieren.
2) Die FMA informiert die Sorgfaltspflichtigen über ihre Praxis.
3) Die FMA kann von den Sorgfaltspflichtigen sowie den nach Art. 24 Abs. 5 oder 6 für die Kontrolle Beauftragten sämtliche Auskünfte und Unterlagen verlangen, die sie zur Erfüllung der Aufsichtstätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes benötigt.
E. Rechtsmittel
Art. 29
Verwaltungsbeschwerde
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA-Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
V. Strafbestimmungen, Verwaltungsmassnahmen, Massnahmen im Geschäftsverkehr und Amtshilfe
A. Strafbestimmungen
Art. 30
Vergehen
1) Vom Landgericht wird wegen Vergehen mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich:
a) den Vertragspartner nach Art. 5 nicht identifiziert;
b) die wirtschaftlich berechtigte Person nach Art. 7 nicht feststellt;
c) die Identifizierung des Vertragspartners und die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person nach Art. 9 Abs. 1 nicht wiederholt;
d) eine Geschäftsbeziehung entgegen Art. 12 Abs. 1 oder 2 führt;
e) als Bank oder Postinstitut Inhabersparhefte, -konten oder -depots entgegen Art. 12 Abs. 3 eröffnet bzw. im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Vertragsverhältnisse im Sinne von Art. 12 Abs. 3 nicht nach den Vorschriften des Art. 40 Abs. 4 auflöst;
f) erforderliche besondere Abklärungen entgegen Art. 15 Abs. 2 nicht vornimmt;
g) die Mitteilung an die Stabsstelle FIU nach Art. 16 Abs. 1 unterlässt;
h) die Geschäftsbeziehung entgegen Art. 16 Abs. 2 abbricht;
i) Handlungen nach Art. 16 Abs. 4 nicht unterlässt, die allfällige Anordnungen nach § 97a StPO vereiteln oder beeinträchtigen könnten, ohne dass diese von der Stabsstelle FIU genehmigt worden sind;
k) die Pflicht zur Informationssperre nach Art. 16 Abs. 5 verletzt;
l) die Sorgfaltspflichtakten nach Art. 20 Abs. 1 nicht anlegt oder aufbewahrt;
m) als Wirtschaftsprüfer, Revisionsgesellschaft oder spezialgesetzliche Revisionsstelle seine Pflichten nach Art. 27 Bst. b grob verletzt, insbesondere im Prüfbericht unwahre Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt;
n) als Wirtschaftsprüfer, Revisionsgesellschaft oder spezialgesetzliche Revisionsstelle die Pflicht zur Geheimhaltung nach Art. 27 Bst. c verletzt;
o) als Wirtschaftsprüfer, Revisionsgesellschaft oder spezialgesetzliche Revisionsstelle Unterlagen und Daten über Kontrollen entgegen Art. 27 Bst. d ausserhalb des Gebietes des Fürstentums Liechtenstein verarbeitet oder lagert;
p) die Kontrolle nach Art. 28 Abs. 1 Bst. b oder c im Ganzen oder bezogen auf einzelne Bereiche der Sorgfaltspflichten nicht durchführen lässt.
2) Nach Abs. 1 Bst. a, b, c und f wird nicht bestraft, wer die entsprechenden Pflichten mittels schriftlicher Vereinbarung an einen Delegierten nach Art. 18 Abs. 1 Bst. a übertragen hat, wenn er mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt:
a) den Delegierten ausgewählt hat;
b) den Delegierten über seine Aufgaben instruiert hat; und
c) die ordnungsgemässe Erfüllung der Aufgaben durch den Delegierten überprüft.
3) Nach Abs. 1 Bst. a, b, c und f wird ebenso nicht bestraft, wer die entsprechenden Pflichten unter den Voraussetzungen von Art. 19 Abs. 1 oder 2 nicht persönlich erfüllt, wenn er:
a) mittels schriftlicher Vereinbarung einen Sorgfaltspflichtigen zur Wahrnehmung der Pflichten bestimmt hat; und
b) die ordnungsgemässe Erfüllung der Pflichten angemessen überprüft.
Art. 31
Übertretungen
1) Von der FMA wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft, wer:
a) gegenüber der FMA, einem Wirtschaftsprüfer, einer Revisionsgesellschaft oder einer spezialgesetzlichen Revisionsstelle Auskünfte verweigert, unwahre Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt;
b) einer Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes oder einer anderen im Rahmen des Vollzuges dieses Gesetzes erlassenen Verfügung der FMA nicht nachkommt;
c) entgegen Art. 35 Vermögensabflüsse zulässt.
2) Von der FMA wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft, wer eine Meldung nach Art. 3 Abs. 4 oder Art. 40 Abs. 2 unterlässt.
Art. 32
Anwendbarkeit anderer Strafnormen
Die Strafbarkeit aufgrund anderer strafrechtlicher Normen bleibt vorbehalten.
Art. 33
Verantwortlichkeit
Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Treuhänderschaft begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person oder des Treugutes für Geldstrafen, Bussen und Kosten.
B. Verwaltungsmassnahmen
Art. 34
Vorbehalt weiterer Massnahmen
Vorbehalten bleiben weitere Massnahmen gegen die Sorgfaltspflichtigen, Revisionsstellen von Banken und Finanzgesellschaften, von Investmentunternehmen und von Versicherungsunternehmen sowie gegen Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften nach den jeweiligen Spezialgesetzen.
C. Massnahmen im Geschäftsverkehr
Art. 35
Mangelnde Offenlegung
1) Führen Sorgfaltspflichtige noch Konten oder Depots im Rahmen von Geschäftsbeziehungen, die vor dem 1. Januar 2001 eröffnet wurden und nach dem damals geltenden Recht keines Profils der Geschäftsbeziehung unter Einschluss der wirtschaftlich berechtigten Person bedurften, dürfen sie keine Vermögensabflüsse zulassen, solange die erforderlichen Angaben und Unterlagen nicht vorhanden sind.
2) Vermögensabflüsse sind ausnahmsweise erlaubt, wenn:
a) der Saldo der Vermögenswerte der Geschäftsbeziehung 25 000 Franken nicht übersteigt;
b) kein Verdacht auf Zusammenhang mit Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung besteht;
c) sich der Name der Person, an welche die Vermögenswerte übertragen werden, aus den Sorgfaltspflichtakten ergibt;
d) die Vermögenswerte in einer Form übertragen werden, die es den Behörden erlaubt, deren Spur zu verfolgen; und
e) die Geschäftsbeziehung nach der Übertragung der Vermögenswerte unverzüglich aufgelöst wird.
D. Amtshilfe
Art. 36
Zusammenarbeit inländischer Behörden
1) Die liechtensteinischen Behörden, insbesondere die Gerichte, die Staatsanwaltschaft, die FMA, die Stabsstelle FIU, die Landespolizei und andere im Bereich der Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung zuständige Behörden, sind verpflichtet, einander alle für die Durchsetzung dieses Gesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln.
2) In Strafverfahren, welche sich auf die §§ 165, 278 bis 278d StGB beziehen, verständigt die Staatsanwaltschaft die FMA sowie die Stabsstelle FIU von der Einleitung und Einstellung; die Gerichte übermitteln Ausfertigungen entsprechender Urteile. Darüber hinaus sind die Sorgfaltspflichtigen, welche eine Mitteilung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 erstattet haben, über den Ausgang der betreffenden Verfahren zu verständigen.
3) Ausserdem hat die Staatsanwaltschaft die FMA über Einleitung und Einstellung von Verfahren im Zusammenhang mit Art. 30 zu benachrichtigen; die Gerichte übermitteln Ausfertigungen entsprechender Urteile.
Art. 37
Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden
1) Soweit die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden nicht spezialgesetzlich geregelt ist, finden die nachfolgenden Bestimmungen Anwendung.
2) Die FMA kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben ausländische Finanzaufsichtsbehörden um Erteilung von Auskünften oder Übermittlung von Unterlagen ersuchen, wenn dies nach dem Zweck dieses Gesetzes erforderlich ist.
3) Die Erteilung von amtlichen, nicht öffentlich zugänglichen Auskünften durch die FMA an ausländische Finanzaufsichtsbehörden ist nur zulässig, wenn:
a) die öffentliche Ordnung, andere wesentliche Landesinteressen, der Geheimnisbereich und Fiskalinteressen dadurch nicht verletzt werden;
b) die Auskünfte dem Zweck dieses Gesetzes entsprechen;
c) gewährleistet ist, dass der ersuchende Staat einem gleichartigen liechtensteinischen Ersuchen entsprechen würde;
d) gewährleistet ist, dass die erteilten Auskünfte nur für die Überprüfung der Einhaltung von Sorgfaltspflichten verwendet werden;
e) gewährleistet ist, dass die Mitarbeiter der zuständigen Behörden sowie von den zuständigen Behörden beauftragte Personen dem Amtsgeheimnis bzw. dem Berufsgeheimnis unterliegen;
f) das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen nicht zur Anwendung gelangt; und
g) gewährleistet ist, dass die erteilten Auskünfte nicht ohne vorgängige Zustimmung der FMA an andere Behörden oder Organe weitergeleitet werden. Stammen die Informationen von einer ausländischen Behörde, so dürfen die Auskünfte nur mit deren ausdrücklichen Zustimmung und gegebenenfalls nur für den Zweck weitergegeben werden, denen diese Behörde zugestimmt hat.
4) Finanzaufsichtsbehörden im Sinne dieses Artikels sind Behörden, die für die Überprüfung der Einhaltung von Sorgfaltspflichten bei Finanzgeschäften zuständig sind.
5) Auskünfte nach Abs. 3 sowie von ausländischen Finanzaufsichtsbehörden erhaltene Informationen dürfen von den zuständigen Behörden nur für folgende Zwecke verwendet werden:
a) zur Überprüfung der Einhaltung von Sorgfaltspflichten;
b) zur Verhängung von Sanktionen;
c) im Rahmen von Verwaltungsverfahren über die Anfechtung von Entscheidungen einer zuständigen Behörde; oder
d) im Rahmen von Gerichtsverfahren.
6) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 sind nur anzuwenden, soweit in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 38
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen, insbesondere über:
a) das Vorgehen bei der Identifizierung des Vertragspartners sowie die Beweiskräftigkeit von Dokumenten (Art. 5);
b) die Definition des Kassageschäftes (Art. 6 Abs. 1 Bst. a) und der Geld- und Wertübertragung (Art. 6 Abs. 1 Bst. b);
c) die Definition der wirtschaftlich berechtigten Person sowie die Einzelheiten zur Einholung der schriftlichen Erklärung des Vertragspartners zur wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 7);
d) das Vorgehen bei der Wiederholung der Identifizierung oder Feststellung und einem allfälligen Abbruch der Geschäftsbeziehung (Art. 9);
e) das Vorgehen hinsichtlich Angabe der Auftraggeber bei elektronischen Zahlungsaufträgen (Art. 11);
f) die Ausgestaltung der risikoadäquaten Überwachung von Geschäftsbeziehungen (Art. 13 Abs. 1 und 2);
g) die globale Erfassung, Begrenzung und Überwachung von Risiken durch Banken, die Zweigstellen im Ausland besitzen oder eine Finanzgruppe mit ausländischen Gesellschaften leiten (Art. 13 Abs. 3);
h) den Inhalt und Umfang von Abklärungen (Art. 15);
i) das Vorgehen bei der Erstattung einer Mitteilung (Art. 16 Abs. 1);
k) das Vorgehen bei der Delegation (Art. 18);
l) die Einzelheiten der Dokumentationspflicht (Art. 20);
m) die Einzelheiten der internen Organisation (Art. 21);
n) die Einzelheiten der internen Funktionen (Art. 22);
o) die Einzelheiten und das Vorgehen bei der Durchführung von Kontrollen (Art. 24);
p) die Einzelheiten der Voraussetzungen für Beauftragung von Wirtschaftsprüfern, Revisionsgesellschaften und spezialgesetzlichen Revisionsstellen (Art. 26).
Art. 39
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Gesetz vom 22. Mai 1996 über die beruflichen Sorgfaltspflichten bei der Entgegennahme von Vermögenswerten (Sorgfaltspflichtgesetz), LGBl. 1996 Nr. 116;
b) Gesetz vom 18. Dezember 1998 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die beruflichen Sorgfaltspflichten bei der Entgegennahme von Vermögenswerten (Sorgfaltspflichtgesetz), LGBl. 1999 Nr. 41;
c) Kundmachung vom 22. Juni 1999 der Teilaufhebung von Art. 9 Abs. 3 des Sorgfaltspflichtgesetzes durch die Entscheidung des Fürstlich Liechtensteinischen Staatsgerichtshofes vom 3. Mai 1999 (StGH 1998/61), LGBl. 1999 Nr. 149;
d) Gesetz vom 14. September 2000 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die beruflichen Sorgfaltspflichten bei der Entgegennahme von Vermögenswerten (Sorgfaltspflichtgesetz), LGBl. 2000 Nr. 213;
e) Gesetz vom 16. November 2001 über die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes, LGBl. 2001 Nr. 192;
f) Gesetz vom 14. März 2002 über die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes, LGBl. 2002 Nr. 58;
g) Gesetz vom 12. März 2003 über die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes, LGBl. 2003 Nr. 111;
h) Gesetz vom 22. Oktober 2003 über die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes, LGBl. 2003 Nr. 238;
i) Gesetz vom 18. Juni 2004 über die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes, LGBl. 2004 Nr. 189.
Art. 40
Übergangsbestimmungen
1) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Geschäftsbeziehungen gelangt vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze das neue Recht ab Inkrafttreten mit Wirkung für die Zukunft zur Anwendung.
2) Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 4, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Tätigkeit aufgenommen haben, melden die Ausübung der Tätigkeit innert drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der FMA.
3) Bestehende Geschäftsbeziehungen mit Sitzbanken im Sinne von Art. 12 Abs. 1 oder mit Banken oder Postinstituten im Sinne von Art. 12 Abs. 2 müssen innert drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes abgebrochen werden.
4) Bestehende Vertragsverhältnisse im Sinne von Art. 12 Abs. 3 (Inhabersparhefte, -konten oder -depots) sind umgehend aufzulösen, sobald die entsprechenden Urkunden der Bank oder dem Postinstitut vorgelegt werden. Vermögensabflüsse sind nur unter gleichzeitiger Auflösung der entsprechenden Vertragsverhältnisse zulässig. Dabei muss die Bank oder das Postinstitut vor der Übertragung der Vermögenswerte den Inhaber der entsprechenden Urkunde im Sinne von Art. 5 identifizieren sowie von diesem eine schriftliche Erklärung über die wirtschaftlich berechtigte Person im Sinne von Art. 7 Abs. 2 einholen, sofern das Guthaben 25 000 Franken übersteigt.
5) Die Sorgfaltspflichtigen haben ab dem 1. Januar 2006 die Anforderungen nach Art. 13 Abs. 2 und 3 und Art. 15 Abs. 1, soweit letzterer auf Risikokriterien abstellt, zu erfüllen. Die FMA kann diese Frist aufgrund eines begründeten Gesuchs verlängern.
Art. 41
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 2005 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz

gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef

1   Art. 3 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 281.

2   Art. 3 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 281.

3   Art. 4 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 281.