952.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1992Nr. 108ausgegeben am 15. Dezember 1992
Gesetz
21. Oktober 1992
über die Banken und Finanzgesellschaften (Bankengesetz)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Zweck, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen1
Art. 1
Zweck
Dieses Gesetz umschreibt die Organisation und die Geschäfte und bezweckt den Schutz der Gläubiger von Banken und Finanzgesellschaften sowie die Sicherung des Vertrauens in das liechtensteinische Geld- und Kreditwesen.
Art. 22
Geltungsbereich
1) Diesem Gesetz unterstehen die Banken und Finanzgesellschaften.
2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden sinngemäss Anwendung auf die von ausländischen Banken, Finanzgesellschaften und Wertpapierfirmen in Liechtenstein errichteten Zweigstellen.
Art. 3
Geschäftsbereich3
1) Banken sind Unternehmen, die gewerbsmässig Geschäfte nach Abs. 3 betreiben. Natürliche und juristische Personen, die nicht diesem Gesetz als Bank unterstehen, dürfen keine Einlagen und andere rückzahlbaren Gelder gewerbsmässig entgegennehmen.4
2) Finanzgesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen, die gewerbsmässig Geschäfte nach Abs. 3 Bst. b, d oder e betreiben.5
3) Bankgeschäfte sind:
a) die Annahme von Einlagen und anderen rückzahlbaren Geldern; im Falle eines E-Geldgeschäftes nach Bst. f stellt die Entgegennahme des Geldbetrages dann keine Annahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern dar, wenn der entgegengenommene Betrag unmittelbar gegen E-Geld eingetauscht wird;6
b) die Ausleihung von fremden Geldern an einen unbestimmten Kreis von Kreditnehmern;7
c) das Depotgeschäft;8
d) alle weiteren bankmässigen Ausserbilanzgeschäfte;9
e) die Teilnahme an Wertpapieremissionen und den damit verbundenen Dienstleistungen;10
f) die Ausgabe von elektronischem Geld gemäss Art. 3 Bst. a E-Geldgesetz (E-Geldgeschäft).11
Art. 3a
Begriffsbestimmungen12
Im Sinne dieses Gesetzes sind:13
a) Zweigstelle: eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbständigen Teil einer Bank, Finanzgesellschaft oder Wertpapierfirma bildet und unmittelbar sämtliche Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte, die mit der Tätigkeit einer Bank oder Finanzgesellschaft verbunden sind, betreibt bzw. Wertpapierdienstleistungen erbringt, für die der Wertpapierfirma eine Zulassung erteilt wurde; hat eine Bank, Finanzgesellschaft oder Wertpapierfirma mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in ein und demselben Mitgliedstaat mehrere Betriebsstellen errichtet, so werden diese als eine einzige Zweigstelle betrachtet;14
b) Repräsentanz: jeder Teil der Organisation einer ausländischen Bank, der weder Geschäfte abschliesst oder abwickelt noch für eigene Rechnung vermittelt;15
c) Zulassung: ein Hoheitsakt gleich welcher Form, der die Befugnis gibt, die Tätigkeit einer Bank, Finanzgesellschaft oder Wertpapierfirma auszuüben;16
d) zuständige Behörde: diejenigen einzelstaatlichen Behörden, die aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Aufsichtsbefugnis über Banken, Finanzgesellschaften oder Wertpapierfirmen innehaben;17
e) Herkunftmitgliedstaat: der Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes, in dem eine Bank, Finanzgesellschaft oder Wertpapierfirma zugelassen ist;18
f) Aufnahmemitgliedstaat: der Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes, in dem eine Bank, Finanzgesellschaft oder Wertpapierfirma ausserhalb des Herkunftmitgliedstaates eine Zweigstelle hat oder Dienstleistungen erbringt;19
g) Drittstaat: ein Staat, der nicht Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist;20
h) qualifizierte Beteiligung: das direkte oder indirekte Halten von wenigstens 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem anderen Unternehmen oder die Möglichkeit der Wahrnehmung eines massgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung eines Unternehmens, an dem eine Beteiligung gehalten wird. Für die Feststellung der Stimmrechte ist Art. 4 des Offenlegungsgesetzes anzuwenden;21
i) Mutterunternehmen: ein Mutterunternehmen im Sinne der Rechnungslegungsvorschriften des Personen- und Gesellschaftsrechts sowie jedes Unternehmen, das einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausübt;22
k) Tochterunternehmen: ein Tochterunternehmen im Sinne der Rechnungslegungsvorschriften des Personen- und Gesellschaftsrechts sowie jedes Unternehmen, auf das ein Mutterunternehmen einen beherrschenden Einfluss ausübt. Jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird auch als Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens, das an der Spitze dieser Unternehmen steht, betrachtet;23
l) Finanz-Holdinggesellschaft: eine Finanzgesellschaft, deren Tochterunternehmen ausschliesslich oder hauptsächlich Banken oder Finanzgesellschaften sind, wobei mindestens ein Tochterunternehmen eine Bank ist;24
m) gemischtes Unternehmen: ein Mutterunternehmen, das keine Bank oder Finanzgesellschaft ist und zu dessen Tochterunternehmen mindestens eine Bank gehört;25
n) Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten: ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit darin besteht, Immobilien zu verwalten, Rechenzentren zu betreiben oder andere Tätigkeiten auszuführen, die Hilfstätigkeiten im Verhältnis zur Haupttätigkeit einer oder mehrerer Banken sind;26
o) enge Verbindungen: zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen sind verbunden durch:
aa) Beteiligung, d.h. das direkte Halten oder das Halten im Wege der Kontrolle von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen, oder
bb) Kontrolle, d.h. die Verbindung zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen oder ein gleichgeartetes Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen; jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird auch als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens, das an der Spitze dieser Unternehmen steht, betrachtet.
Als enge Verbindung zwischen zwei oder mehr natürlichen oder juristischen Personen gilt auch eine Situation, in der die betreffenden Personen mit ein und derselben Person durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft verbunden sind;27
p) Wertpapierfirma: eine juristische Person, die im Rahmen ihrer üblichen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gewerbsmässig Wertpapierdienstleistungen für Dritte erbringt;28
q) Sanierungsmassnahmen: Massnahmen, mit denen die finanzielle Lage einer Bank gesichert oder wiederhergestellt werden soll und die die bestehenden Rechte Dritter beeinträchtigen könnten, einschliesslich der Massnahmen, die eine Aussetzung der Zahlungen, eine Aussetzung der Vollstreckungsmassnahmen oder eine Kürzung der Forderungen erlauben;29
r) Liquidationsverfahren: ein von einer Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums eröffnetes und unter deren Aufsicht durchgeführtes Gesamtverfahren mit dem Ziel, die Vermögenswerte unter Aufsicht der genannten Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde zu verwerten. Dazu zählen auch Verfahren, die durch einen Nachlassvertrag im Konkurs (Art. 88 und 89 der Konkursordnung) oder eine ähnliche Massnahme abgeschlossen werden.30
II. Geschäftstätigkeit der Banken und Finanzgesellschaften
Art. 4
Eigene Mittel31
1) Die vorgeschriebenen eigenen Mittel der Banken und Finanzgesellschaften müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Risiken stehen, die der Bilanz und dem Ausserbilanzgeschäft anhaften. Die Regierung setzt das Mindestverhältnis mit Verordnung fest.32
2) Die Eigenmittelvorschriften sind von jeder einzelnen diesem Gesetz unterstellten Bank und Finanzgesellschaft sowie auf konsolidierter Basis zu erfüllen.33
3) Die FMA kann in begründeten Fällen Erleichterungen gewähren oder Verschärfungen anordnen, soweit sie nicht den EWR-Rechtsvorschriften widersprechen.34
Art. 5
Liquidität
1) Die Banken und Finanzgesellschaften sorgen für ein angemessenes Verhältnis der kurzfristigen Verbindlichkeiten zu den greifbaren Mitteln und den leicht verwertbaren Aktiven. Die Regierung setzt die Mindestverhältnisse mit Verordnung fest.
2) Auf konsolidierter Basis muss eine angemessene Liquidität im Sinne von Art. 4 Abs. 2 gewährleistet sein.35
3) Die FMA kann in begründeten Fällen Erleichterungen gewähren oder Verschärfungen anordnen.36
Art. 637
Gesetzliche Reserven
1) Banken und Finanzgesellschaften haben wenigstens einen Zwanzigstel ihres jährlichen Reingewinns den gesetzlichen Reserven zuzuweisen, bis diese einen Fünftel des Grundkapitals erreicht haben.
2) Die gesetzlichen Reserven dürfen, soweit sie die Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigen, nur zur Deckung von Verlusten herangezogen werden.
3) Ein bei der Ausgabe von Aktien oder Anteilscheinen nach Deckung der Ausgabekosten über den Nennwert hinaus erzielter Mehrerlös ist den Kapitalreserven zuzuweisen.
Art. 7
Einlagensicherung und Anlegerschutz38
1) Die Banken sorgen für eine ausreichende Sicherung der Einlagen und Anlagen durch Schaffung von entsprechenden Institutionen oder durch Beteiligung an ausländischen Sicherungseinrichtungen.39
2) Als gesicherte Einlagen gelten Guthaben, die sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von normalen Bankgeschäften ergeben und die von der Bank nach den gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen zurückzuzahlen sind, sowie durch Ausstellung einer Urkunde verbriefte Forderungen, die insgesamt für den einzelnen Einleger die Summe des Gegenwerts von 20 000 Euro nicht übersteigen.40
3) Als gesicherte Anlagen gelten Gelder oder Instrumente, die ein Anleger im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen einer Bank anvertraut hat und die insgesamt für den einzelnen Anleger die Summe des Gegenwerts von 20 000 Euro nicht übersteigen.41
4) Eine von der FMA beauftragte Revisionsstelle mit einer Bewilligung gemäss Art. 37 dieses Gesetzes prüft die Gesetzes- und Ordnungsmässigkeit der Sicherungseinrichtungen und nimmt in einem ausführlichen Revisionsbericht hierzu Stellung.42
5) Eine Bank darf Einlagen nur entgegennehmen und Wertpapierdienstleistungen nur erbringen, wenn die Vorschriften über die Einlagensicherung und den Anlegerschutz erfüllt sind. Kommt eine Bank trotz Ergreifens von geeigneten Massnahmen ihren Verpflichtungen nicht nach, wird ihr durch die FMA die Bewilligung entzogen.43
6) Die Einlagensicherung und der Anlegerschutz erstrecken sich auch auf Zweigstellen liechtensteinischer Banken in anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie in Drittstaaten.44
7) Liechtensteinische Zweigstellen von Banken oder Wertpapierfirmen mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes können der liechtensteinischen Einlagensicherung bzw. dem liechtensteinischen Anlegerschutz unterstellt werden, wenn das Einlagensicherungs- oder das Anlegerschutzsystem, welchem diese Zweigstellen angeschlossen sind, den liechtensteinischen nicht gleichwertig sind.45
8) Die Einleger und Anleger können hinsichtlich ihres Entschädigungsanspruchs gegenüber den Sicherungseinrichtungen die Gerichte anrufen. Sicherungseinrichtungen, die im Rahmen der Einlagensicherung oder des Anlegerschutzes Zahlungen leisten, sind berechtigt, beim Liquidationsverfahren in Höhe der geleisteten Zahlungen in die Rechte der Einleger oder Anleger einzutreten.46
9) Die Regierung setzt die näheren Bestimmungen mit Verordnung fest, insbesondere über die Einlagen, welche von der Einlagensicherung gemäss Abs. 2, und über die Anleger, welche von Abs. 3 ausgenommen sind.47
Art. 7a48
Risikomanagement
Die Bank oder Finanzgesellschaft regelt die Grundzüge des Risikomanagements sowie die Zuständigkeit und das Verfahren für die Bewilligung von risikobehafteten Geschäften in einem Reglement oder in internen Richtlinien. Sie muss insbesondere Markt-, Kredit-, Ausfall-, Abwicklungs-, Liquiditäts- und Imagerisiken sowie operationelle und rechtliche Risiken erfassen, begrenzen und überwachen.
Art. 8
Risikoverteilung49
1) Die Forderungen einer Bank oder Finanzgesellschaft gegenüber einem einzelnen Kunden sowie die Beteiligungen an einem einzelnen Unternehmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu ihren eigenen Mitteln stehen. Die Regierung setzt dieses Verhältnis, vorbehaltlich Abs. 1a, mit Verordnung fest.50
1a) Die qualifizierte Beteiligung einer Bank an einem anderen Unternehmen ausserhalb des Finanz- und Versicherungsbereichs darf 15 % ihrer eigenen Mittel nicht übersteigen. Der Gesamtwert aller derartigen qualifizierten Beteiligungen darf insgesamt nicht mehr als 60 % ihrer eigenen Mittel betragen. Die Regierung regelt die Einzelheiten sowie die Ausnahmen.51
2) Das angemessene Verhältnis gemäss Abs. 1 und die Grenzwerte gemäss Abs. 1a sind sowohl einzeln als auch auf konsolidierter Basis einzuhalten, wenn und soweit die Bank oder Finanzgesellschaft verpflichtet ist, die Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Basis einzuhalten.52
3) Die FMA kann in begründeten Fällen Erleichterungen gewähren oder Verschärfungen anordnen, soweit sie nicht den EWR-Rechtsvorschriften widersprechen.53
Art. 8a54
Wertpapierdienstleistungen
1) Banken und Finanzgesellschaften, die Wertpapierdienstleistungen erbringen, haben in einem Journal die eingegangenen Aufträge und die getätigten Geschäfte mit allen Angaben aufzuzeichnen, die für deren Nachvollzug und für die Beaufsichtigung ihrer Tätigkeiten erforderlich sind.
2) Sie müssen die für die Transparenz des Effektenhandels erforderlichen Meldungen erstatten und Wohlverhaltensregeln einhalten.
3) Die Regierung setzt die näheren Bestimmungen mit Verordnung fest.
Art. 9
Organgeschäfte
Geschäfte der Banken mit Mitgliedern ihrer Organe und Revisionsstelle, mit ihren massgebenden Aktionären und mit den diesen drei Kategorien nahestehenden Personen und Gesellschaften müssen den allgemein anerkannten Grundsätzen des Bankgewerbes entsprechen.
Art. 10
Geschäftsbericht, konsolidierter Geschäftsbericht, Zwischenabschluss, konsolidierter Zwischenabschluss55
1) Banken und Finanzgesellschaften erstellen für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht, der sich aus der Jahresrechnung und dem Jahresbericht zusammensetzt. Die Jahresrechnung selbst hat aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang zu bestehen.56
2) Banken und Finanzgesellschaften erstellen, sofern sie dazu verpflichtet sind, für jedes Geschäftsjahr zusätzlich einen konsolidierten Geschäftsbericht, der sich aus der konsolidierten Jahresrechnung und dem konsolidierten Jahresbericht zusammensetzt. Die konsolidierte Jahresrechnung selbst hat aus der konsolidierten Bilanz, der konsolidierten Erfolgsrechnung und dem konsolidierten Anhang zu bestehen.57
3) Die Regierung legt mit Verordnung fest, welche Banken und Finanzgesellschaften als weiteren Bestandteil der Jahresrechnung zusätzlich eine Mittelflussrechnung, als weiteren Bestandteil der konsolidierten Jahresrechnung eine konsolidierte Mittelflussrechnung, einen Zwischenabschluss und einen konsolidierten Zwischenabschluss erstellen müssen.58
4) Der Geschäftsbericht, der konsolidierte Geschäftsbericht, der Zwischenabschluss und der konsolidierte Zwischenabschluss sind nach den Vorschriften des Personen- und Gesellschaftsrechts und den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erstellen. Werden die Jahresrechnung, die konsolidierte Jahresrechnung, der Zwischenabschluss und der konsolidierte Zwischenabschluss nach den internationalen Rechnungslegungsstandards des IASB erstellt, findet Art. 1139 PGR Anwendung.59
5) Der Geschäftsbericht, der konsolidierte Geschäftsbericht, der Zwischenabschluss und der konsolidierte Zwischenabschluss sind offenzulegen.60
6) Die Regierung legt mit Verordnung fest, wie die Geschäftsberichte, die konsolidierten Geschäftsberichte, die Zwischenabschlüsse und die konsolidierten Zwischenabschlüsse zu erstellen sind und in welcher Form, in welchem Umfang sowie innert welcher Fristen sie offenzulegen sind.61
7) Die Geschäftsberichte, die konsolidierten Geschäftsberichte, die Zwischenabschlüsse und die konsolidierten Zwischenabschlüsse sowie die für die Führung der Geld-, Kredit- und Währungspolitik sowie einer Bankenstatistik erforderlichen Angaben sind der FMA einzureichen.62
Art. 11
Verpflichtung zur externen Revision
1) Die Banken und Finanzgesellschaften haben ihre Geschäftstätigkeit jedes Jahr durch eine von ihnen unabhängige und von der FMA anerkannte Revisionsstelle prüfen zu lassen.63
2) Die Banken und Finanzgesellschaften haben der Revisionsstelle jederzeit Einsicht in die Bücher, Belege, Geschäftskorrespondenz und die Protokolle des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung zu gewähren, die für die Feststellung und Bewertung der Aktiven und Passiven im liechtensteinischen Bankgeschäft üblichen Unterlagen bereitzuhalten sowie alle Aufschlüsse zu erteilen, die zur Erfüllung der Prüfungspflicht erforderlich sind.64
3) Die interne Revision unterbreitet der Revisionsstelle ihre Berichte und erteilt ihr alle Auskünfte, die diese zur Erfüllung der Prüfungspflicht benötigt. Die interne Revision und die Revisionsstelle haben ihre Revisionstätigkeit zu koordinieren. Doppelspurigkeiten sind dabei möglichst zu vermeiden.65
Art. 12
Weiterverpfändung
1) Eine Bank, die ein Faustpfand weiterverpfänden oder in Report geben will, muss sich dazu vom Verpfänder für jeden einzelnen Fall in einer besonderen Urkunde ermächtigen lassen.
2) Die Bank darf das Faustpfand nur für den Betrag weiterverpfänden oder in Report geben, für den ihr das Faustpfand haftet.
3) Die Bank muss sich von ihrem Gläubiger schriftlich bestätigen lassen, dass
a) das Faustpfand ausschliesslich der Sicherung der Forderung dient, die mit der Weiterverpfändung oder dem Reportgeschäft zusammenhängt;
b) Dritten keine Rechte am Faustpfand eingeräumt werden.
Art. 13
Werbung
Banken und Finanzgesellschaften haben im In- und Ausland irreführende oder aufdringliche Werbung, insbesondere mit ihrem liechtensteinischen Sitz oder mit liechtensteinischen Einrichtungen, zu unterlassen.
Art. 14
Bankgeheimnis
1) Die Mitglieder der Organe von Banken und Finanzgesellschaften und ihre Mitarbeiter sowie sonst für solche Gesellschaften tätige Personen sind zur Geheimhaltung von Tatsachen verpflichtet, die ihnen auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt.
2) Werden Behördenvertretern bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Bankgeheimnis unterliegen, so haben sie das Bankgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren.
3) Widerhandlungen werden gemäss Art. 63 Abs.1 geahndet.
4) Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Vorschriften über die Zeugnis- oder Auskunftspflicht gegenüber den Strafgerichten.
5) Aufgehoben66
Art. 14a67
Datenverarbeitung
Die Auslagerung der Datenverarbeitung in verschlüsselter und anonymisierter Form ins Ausland ist zulässig, wenn im Interesse des Geheimnisschutzes spezielle Sicherheitsvorschriften eingehalten werden, welche von der Regierung mit Verordnung festgelegt werden. Der Bankkunde ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich auf die Auslagerung der Datenverarbeitung hinzuweisen, und es ist sein schriftliches Einverständnis zu der mit der durch die Auslagerung der Datenverarbeitung verbundenen teilweisen Aufhebung des Bankgeheimnisses einzuholen.
III. Zulassungen68
A. Bewilligungen69
1. Grundsatz70
Art. 15
Bewilligungspflicht71
1) Banken und Finanzgesellschaften benötigen zur Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit eine Bewilligung der FMA.72
2) Wenn die Bank oder Finanzgesellschaft Teil einer im Finanzbereich tätigen ausländischen Gruppe bildet, wird die Bewilligung zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Art. 18 bis 25 nur erteilt, wenn:
a) die Gruppe einer der liechtensteinischen Aufsicht vergleichbaren konsolidierten Aufsicht untersteht;
b) die Aufsichtsbehörde des Heimatlandes keine Einwände gegen die Errichtung eines Tochterunternehmens erhebt.73
3) Bei der Prüfung des Bewilligungsgesuches darf nicht auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes abgestellt werden.74
Art. 16
Firmabezeichnungen75
1) Bezeichnungen, die eine Tätigkeit als Bank oder Finanzgesellschaft vermuten lassen, dürfen in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes und in der Geschäftsreklame nur für Unternehmen verwendet werden, die eine Bewilligung als Bank oder Finanzgesellschaft erhalten haben.76
2) Banken, Finanzgesellschaften und Wertpapierfirmen mit Sitz im Ausland dürfen ihre Firma vorbehaltlich von Abs. 1 in Liechtenstein führen. Besteht die Gefahr einer Verwechslung, kann ein erläuternder Zusatz verlangt werden.77
3) Banken und Finanzgesellschaften dürfen in ihrer Firma den Namen einer Muttergesellschaft nur führen, wenn die Muttergesellschaft aufgrund einer Mehrheitsbeteiligung beherrschenden Einfluss ausübt. Überdies ist bei Verwendung wesentlicher Bestandteile des Namens einer ausländischen Bank in der Firma ein unterscheidender Zusatz zu verwenden, der klarstellt, dass es sich um eine liechtensteinische Tochtergesellschaft einer bestimmten ausländischen Bank handelt.78
4) Die FMA prüft die Zulässigkeit der Firma aus aufsichtsrechtlicher Sicht. Die Firma darf nicht irreführend sein, insbesondere dürfen keine falschen Vermutungen betreffend ihren Tätigkeitsbereich hervorgerufen werden.79
2. Voraussetzungen80
Art. 17
Allgemeine Voraussetzungen und Verfahren81
1) Die Bewilligung zum Betrieb einer Bank oder Finanzgesellschaft wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Art. 18 bis 25 erfüllt sind.82
2) Jede Zulassung einer Bank wird durch die FMA dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten und der EFTA-Überwachungsbehörde mitgeteilt.83
3) Jede Ablehnung wird begründet und dem Antragsteller binnen sechs Monaten nach Eingang des Antrags oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen sechs Monaten nach Übermittlung der erforderlichen Angaben bekanntgegeben. Auf jeden Fall ist binnen zwölf Monaten nach Antragseingang zu entscheiden.84
4) Vor Erteilung einer Bewilligung an eine Bank oder Finanzgesellschaft hat die FMA die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes zu konsultieren, wenn:85
a) ein Tochterunternehmen oder ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens einer in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zugelassenen Bank, Finanzgesellschaft oder Wertpapierfirma errichtet werden soll;86
b) die zu gründende Bank durch dieselben natürlichen oder juristischen Personen wie eine in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zugelassene Bank, Finanzgesellschaft oder Wertpapierfirma kontrolliert wird.87
5) Wenn über einen Antrag zur Erteilung einer Bewilligung, der alle erforderlichen Angaben enthält, nicht binnen sechs Monaten nach seinem Eingang entschieden wird, kann Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.88
Art. 18
Rechtsform und Firmensitz89
1) Banken und Finanzgesellschaften dürfen nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft errichtet werden. Die FMA kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.90
2) Firmensitz und Hauptverwaltung müssen sich in Liechtenstein befinden.91
Art. 19
Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit
Die mit der Verwaltung und Geschäftsleitung einer Bank oder Finanzgesellschaft betrauten Personen müssen in fachlicher und persönlicher Hinsicht jederzeit Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.
Art. 20
Unvereinbarkeit, enge Verbindungen92
1) Die mit der Verwaltung und Geschäftsleitung einer Bank oder Finanzgesellschaft betrauten Personen dürfen nicht der FMA, der FMA-Beschwerdekommission oder deren Organen angehören.93
2) Bestehen zwischen der Bank oder Finanzgesellschaft und anderen natürlichen oder juristischen Personen enge Verbindungen, darf dadurch die ordnungsgemässe Aufsicht der Bank oder Finanzgesellschaft nicht behindert werden.94
3) Die ordnungsgemässe Aufsicht über Banken oder Finanzgesellschaften darf ferner durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittstaats oder durch Schwierigkeiten bei deren Anwendung, denen natürliche oder juristische Personen unterstehen, zu denen die Bank oder Finanzgesellschaft enge Verbindungen besitzt, nicht behindert werden.95
4) Banken und Finanzgesellschaften müssen auf Anforderung der FMA die Erfüllung der Bestimmungen in Abs. 2 und 3 nachweisen.96
Art. 21
Geschäftskreis
1) Die Statuten und Reglemente müssen den sachlichen und den geografischen Geschäftskreis der Bank oder Finanzgesellschaft genau umschreiben.
2) Bankfremde Tätigkeiten müssen in den Statuten ausdrücklich erwähnt werden.
3) Die Statuten und Reglemente bedürfen für ihre Gültigkeit der Zustimmung der FMA.97
Art. 22
Organisation
1) Banken und Finanzgesellschaften müssen entsprechend ihrem Geschäftskreis organisiert sein.
2) Banken und Finanzgesellschaften benötigen
a) einen Verwaltungsrat für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle,
b) eine Geschäftsleitung aus mindestens zwei Mitgliedern, die ihre Tätigkeit in gemeinsamer Verantwortung ausüben und die nicht gleichzeitig dem Verwaltungsrat angehören dürfen, und
c) eine direkt dem Verwaltungsrat unterstehende interne Revision.98
3) Die FMA kann in besonderen Fällen eine an Bedingungen geknüpfte Ausnahme bewilligen, soweit sie nicht den EWR-Rechtsvorschriften widerspricht.99
4) Die Aufgabenteilung zwischen dem Verwaltungsrat und der Geschäftsleitung muss eine sachgerechte Überwachung der Geschäftsführung gewährleisten.
5) Die Regierung legt mit Verordnung fest, in welchen besonderen Fällen eine Bank oder Finanzgesellschaft von der Verpflichtung gemäss Abs. 2 Bst. c befreit werden kann.100
Art. 23
Aufgaben des Verwaltungsrates
1) Dem Verwaltungsrat obliegt die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle der Bank oder Finanzgesellschaft.
2) Der Verwaltungsrat hat insbesondere folgende unübertragbare Aufgaben:
a) die Festlegung der Organisation und die Erteilung der nötigen Weisungen;
b) die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern dies Art und Umfang der Geschäftstätigkeit erfordern;
c) die Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung und Vertretung betrauten Personen;
d) die Aufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, auch in bezug auf die Befolgung der Rechtsvorschriften, Statuten und Reglemente und auf die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens;
e) die Erstellung des Geschäftsberichts und die Genehmigung des Zwischenabschlusses sowie die Vorbereitung der Generalversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse.101
Art. 24
Aktienkapital
1) Das Aktienkapital muss bei Banken mindestens zehn Millionen Franken und bei Finanzgesellschaften mindestens zwei Millionen Franken betragen und voll einbezahlt sein.
2) Die FMA kann je nach Art und Umfang des Geschäftskreises ein höheres Aktienkapital vorschreiben.102
3) Die Aktionäre, die eine qualifizierte Beteiligung halten, müssen den im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung der Bank oder Finanzgesellschaft zu stellenden Ansprüchen genügen.103
Art. 25
Wohnsitz
Mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung müssen ihren Wohnsitz in Liechtenstein haben sowie mit ausreichender Vollmacht versehen sein, um die Bank oder Finanzgesellschaft bei Verwaltungsbehörden oder vor Gerichten zu vertreten.
Art. 26
Meldepflicht
1) Banken und Finanzgesellschaften haben der FMA zu melden oder einzureichen:104
a) die Zusammensetzung des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und der Leitung der internen Revision;
b) die Statuten und Reglemente;
c) die Organisation;
d) die Tochterunternehmen, Zweigstellen und Agenturen;105
e) die Beteiligungen an Gesellschaften des Finanzbereichs;
f) die Besitzverhältnisse beim stimmberechtigten Kapital;
g) die Revisionsstelle.
2) Banken und Finanzgesellschaften haben der FMA Änderungen bei den in Abs. 1 genannten Tatsachen unverzüglich zu melden. Diese Meldung hat vor einer öffentlichen Bekanntmachung zu erfolgen.106
3) Änderungen der Statuten und Reglemente, die den Geschäftskreis, das Grundkapital oder die Organisation betreffen, sowie der Wechsel der Revisionsstelle bedürfen zudem der Zustimmung der FMA. Diesbezügliche Eintragungen ins Öffentlichkeitsregister sind erst nach der Zustimmung der FMA zulässig.107
4) Bei Unternehmen, die gemäss Art. 4 Abs. 2 in die Eigenmittelkonsolidierung einzubeziehen sind, gelten die Bestimmungen von Abs. 1 und 2 sinngemäss.108
Art. 26a
Qualifizierte Beteiligungen109
1) Jeder beabsichtigte Erwerb und jede beabsichtigte Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung an einer Bank oder Finanzgesellschaft erfordert eine Mitteilung an die FMA.110
2) Die Regierung setzt die näheren Bestimmungen mit Verordnung fest.111
3. Erlöschen, Entzug und Widerruf112
Art. 27
Erlöschen der Bewilligung113
1) Bewilligungen erlöschen,114
a) wenn die Geschäftstätigkeit nicht innert Jahresfrist aufgenommen wurde;
b) wenn die Geschäftstätigkeit während mindestens sechs Monaten nicht mehr ausgeübt wurde;115
c) wenn schriftlich darauf verzichtet wird.
2) Das Erlöschen einer Bewilligung wird veröffentlicht.116
Art. 28
Entzug der Bewilligung sowie Auflösung und Löschung117
1) Bewilligungen werden entzogen und der Entzug veröffentlicht, wenn:
a) die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind;
b) der Bewilligungsträger die gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten grob verletzt; oder
c) über das Vermögen des Bewilligungsträgers der Konkurs eröffnet wird.118
2) Der Entzug der Bewilligung bewirkt bei Banken und Finanzgesellschaften die Auflösung und die Löschung im Öffentlichkeitsregister.119
3) Der Entzug der Bewilligung ist zu begründen und den Betroffenen mitzuteilen. Jeder Entzug wird durch die FMA dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten und der EFTA-Überwachungsbehörde mitgeteilt.120
4) Eine Gesellschaft mit Sitz in Liechtenstein oder die liechtensteinische Zweigstelle einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, die ohne Bewilligung eine Tätigkeit im Sinne von Art. 3 ausübt, kann von der FMA aufgelöst werden, wenn es der Zweck dieses Gesetzes erfordert. In dringenden Fällen kann dies ohne vorherige Mahnung und Fristsetzung erfolgen.121
5) Die FMA trifft die für die Durchführung der Liquidation und die Abwicklung der laufenden Geschäfte erforderlichen Massnahmen und erteilt dem Liquidator die notwendigen Weisungen.122
6) Die FMA überwacht den Liquidator.123
Art. 29124
Widerruf der Bewilligung
Bewilligungen können von der FMA abgeändert oder widerrufen werden, wenn der Bewilligungsträger die Erteilung durch falsche Angaben erschlichen hat oder der FMA wesentliche Umstände nicht bekannt waren.
4. Aufsichtsabgaben und Gebühren125
Art. 30126
Grundsatz
Die Aufsichtsabgaben und Gebühren richten sich nach der Finanzmarktaufsichtsgesetzgebung.
B. Repräsentanzen127
Art. 30a
Bewilligung128
1) Zur Errichtung einer Repräsentanz bedarf es einer Bewilligung der FMA.129
2) Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
a) die Bank in ihrem Land einer der liechtensteinischen Aufsicht vergleichbaren Aufsicht untersteht;
b) die mit der Leitung der Repräsentanz betrauten Personen Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten;
c) die Aufsichtsbehörde des Heimatlandes keine Einwände gegen die Errichtung der Repräsentanz erhebt.130
3) Die Repräsentanz hat der FMA innert vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres einen summarischen Tätigkeitsbericht und den Geschäftsbericht der vertretenen Bank sowie innert eines Monats nach Ende des Geschäftsjahres eine Bestätigung einzureichen, wonach die Repräsentanz keinerlei Bankgeschäfte getätigt hat.131
4) Die Repräsentanz hat der FMA jeden personellen Wechsel in ihrer Leitung im voraus zu melden.132
C. Verhältnis zum Europäischen Wirtschaftsraum133
1. Banken und Finanzgesellschaften134
Art. 30b
Zweigstellen liechtensteinischer Banken und Finanzgesellschaften135
1) Liechtensteinische Banken und Finanzgesellschaften, die eine Zweigstelle im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes errichten wollen, teilen dies der FMA mit.136
2) In der Mitteilung gemäss Abs. 1 sind folgende Angaben zu machen:
a) der Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes, in dessen Hoheitsgebiet die Zweigstelle errichtet werden soll;
b) ein Geschäftsplan, in dem die Art der vorgesehenen Geschäfte und die Organisationsstruktur der Zweigstelle angegeben sind;
c) die Anschrift, unter der die Unterlagen der Bank oder Finanzgesellschaft im Aufnahmemitgliedstaat angefordert werden können;
d) die Namen der verantwortlichen Leiter der Zweigstelle.137
3) Die FMA übermittelt die Angaben gemäss Abs. 2 innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates, sofern in Anbetracht des Vorhabens kein Grund besteht, die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen und der Finanzlage der betreffenden Bank oder Finanzgesellschaft anzuzweifeln. Die FMA teilt die Übermittlung der Angaben der Bank oder Finanzgesellschaft mit.138
4) Die FMA teilt der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates im weiteren folgendes mit:139
a) die Höhe der eigenen Mittel und des Solvabilitätskoeffizienten der Bank oder Finanzgesellschaft sowie die Höhe des Solvabilitätskoeffizienten des Mutterunternehmens der Finanzgesellschaft;140
b) im Falle eines Ansuchens einer Bank nähere Angaben über das Einlagensicherungssystem, mit dem der Schutz der Einleger der Zweigstelle gewährleistet werden soll.141
5) Die Finanzgesellschaft muss die in Art. 30d Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen.142
6) Verweigert die FMA die Übermittlung der in Abs. 2 genannten Angaben an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates, nennt sie der betroffenen Bank oder Finanzgesellschaft innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben die Gründe.143
7) Die Bank oder Finanzgesellschaft hat der FMA und der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates jede Änderung des Inhalts der Angaben nach Abs. 2 Bst. b bis d und nach Abs. 4 Bst. b mindestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich mitzuteilen. Abs. 3 und 6 kommen sinngemäss zur Anwendung.144
8) Die FMA teilt dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten und der EFTA-Überwachungsbehörde die Anzahl und Art jener Fälle mit, in denen sie die Übermittlung der Angaben gemäss Abs. 3 und 7 an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates verweigert hat.145
9) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für Tochterunternehmen von Finanzgesellschaften entsprechend.146
Art. 30c
Freier Dienstleistungsverkehr liechtensteinischer Banken und Finanzgesellschaften147
1) Liechtensteinische Banken und Finanzgesellschaften, die ihre Tätigkeiten erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben möchten, teilen der FMA diejenigen Tätigkeiten mit, die sie in diesem Mitgliedstaat ausüben wollen. Die Regierung erlässt die Liste der Tätigkeiten, für welche die gegenseitige Anerkennung gilt, mit Verordnung.148
2) Die FMA bringt der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates die Mitteilung nach Abs. 1 innerhalb eines Monats nach deren Eingang zur Kenntnis.149
3) Die Finanzgesellschaft muss die in Art. 30d Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen.150
4) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für Tochterunternehmen von Finanzgesellschaften entsprechend.151
Art. 30d
Zweigstellen von Banken und Finanzgesellschaften aus dem Europäischen Wirtschaftsraum152
1) Die Errichtung einer Zweigstelle von Banken und Finanzgesellschaften aus dem Europäischen Wirtschaftsraum ist zulässig, wenn sie von den zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates beaufsichtigt werden und diese der FMA alle Angaben übermittelt haben über:153
a) die Bank gemäss Art. 30b Abs. 2 Bst. b bis d und Abs. 4; oder154
b) die Finanzgesellschaft gemäss Art. 30b Abs. 2 Bst. b bis d und Abs. 4 Bst. a.155
Die beabsichtigten Tätigkeiten müssen durch die Zulassung abgedeckt sein.156
2) Zusätzlich zu den Angaben nach Abs. 1 Bst. b ist eine Bestätigung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates vorzulegen, dass die Finanzgesellschaft folgende Voraussetzungen erfüllt:157
a) die Finanzgesellschaft ist ein Tochterunternehmen einer Bank oder ein gemeinsames Tochterunternehmen mehrerer Banken;158
b) die Statuten der Finanzgesellschaft gestatten die erwähnten Tätigkeiten;159
c) das oder die Mutterunternehmen sind in dem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes, in dem das Tochterunternehmen seinen Sitz hat, als Bank zugelassen;160
d) die betreffenden Tätigkeiten werden im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes tatsächlich ausgeübt;161
e) das oder die Mutterunternehmen halten mindestens 90 % der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte;162
f) das oder die Mutterunternehmen machen gegenüber der FMA die umsichtige Geschäftsführung des Tochterunternehmens glaubhaft und verbürgen sich mit Zustimmung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates gesamtschuldnerisch für die vom Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen;163
g) das Tochterunternehmen ist in die Beaufsichtigung durch das oder die Mutterunternehmen auf konsolidierter Basis einbezogen, insbesondere hinsichtlich des Solvabilitätskoeffizienten, der Kontrolle der Grosskredite und der Begrenzung der Beteiligungen.164
3) Die zulässige Geschäftstätigkeit der Zweigstelle einer Bank oder Finanzgesellschaft richtet sich nach der Liste gemäss Art. 30c Abs. 1. Zweigstellen von Finanzgesellschaften ist die Entgegennahme von Einlagen und anderen rückzahlbaren Geldern nicht gestattet.165
4) Innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Angaben gemäss Abs. 1 und 2 teilt die FMA der betreffenden Bank oder Finanzgesellschaft die für die Tätigkeit in Liechtenstein vorgeschriebenen Meldungen und Bedingungen mit, die für die Ausübung der Tätigkeit aus Gründen des Allgemeininteresses gelten.166
5) Nach Eingang der Mitteilung gemäss Abs. 4, spätestens aber nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten, darf die Bank oder Finanzgesellschaft die Zweigstelle errichten und den Geschäftsbetrieb aufnehmen. Die Errichtung der Zweigstelle darf weder von einer inländischen Zulassung noch von einem Dotationskapital abhängig gemacht werden.167
6) Die Bank oder Finanzgesellschaft hat der FMA jede Änderung des Inhalts der Angaben nach Abs. 1 mindestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich mitzuteilen.168
7) Die Bank oder Finanzgesellschaft hat der FMA halbjährlich innert zwei Monaten einen Bericht über die in Liechtenstein getätigten Geschäfte zu erstatten.169
8) Wenn die Finanzgesellschaft die in Abs. 1 und 2 festgelegten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat die zuständige Behörde der FMA davon in Kenntnis zu setzen. In diesem Fall fällt die Tätigkeit der Finanzgesellschaft unter die liechtensteinischen Vorschriften.170
9) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für Tochterunternehmen von Finanzgesellschaften entsprechend.171
Art. 30e
Freier Dienstleistungsverkehr von Banken und Finanzgesellschaften aus dem Europäischen Wirtschaftsraum172
1) Banken und Finanzgesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes dürfen in Liechtenstein eine Tätigkeit gemäss Abs. 3 im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen, wenn sie von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaates beaufsichtigt werden und diese Tätigkeit durch die Zulassung abgedeckt ist.173
2) Zusätzlich zu den Angaben nach Abs. 1 ist eine Bestätigung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates vorzulegen, dass die Finanzgesellschaft folgende Voraussetzungen erfüllt:174
a) die Finanzgesellschaft ist ein Tochterunternehmen einer Bank oder ein gemeinsames Tochterunternehmen mehrerer Banken;175
b) die Statuten der Finanzgesellschaft gestatten die erwähnten Tätigkeiten;176
c) das oder die Mutterunternehmen sind in dem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes, in dem das Tochterunternehmen seinen Sitz hat, als Bank zugelassen;177
d) die betreffenden Tätigkeiten werden im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes tatsächlich ausgeübt;178
e) das oder die Mutterunternehmen halten mindestens 90 % der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte;179
f) das oder die Mutterunternehmen machen gegenüber der FMA die umsichtige Geschäftsführung des Tochterunternehmens glaubhaft und verbürgen sich mit Zustimmung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates gesamtschuldnerisch für die vom Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen;180
g) das Tochterunternehmen ist in die Beaufsichtigung durch das oder die Mutterunternehmen auf konsolidierter Basis einbezogen, insbesondere hinsichtlich des Solvabilitätskoeffizienten, der Kontrolle der Grosskredite und der Begrenzung der Beteiligungen.181
3) Das erstmalige Tätigwerden in Liechtenstein im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erfordert eine Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates an die FMA, welche der Tätigkeiten der Liste gemäss Art. 30c Abs. 1 ausgeübt werden sollen. Finanzgesellschaften ist die Entgegennahme von Einlagen und anderen rückzahlbaren Geldern im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs nicht gestattet.182
4) Wenn die Finanzgesellschaft die in Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat die zuständige Behörde der FMA davon in Kenntnis zu setzen.183
5) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für Tochterunternehmen von Finanzgesellschaften entsprechend.184
Art. 30f
Zusammenarbeit185
1) Die Aufsicht über Banken und Finanzgesellschaften einschliesslich ihrer Tätigkeiten im Rahmen von Zweigstellen und im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs obliegt den zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates, wenn nicht ausdrücklich eine Zuständigkeit des Aufnahmemitgliedstaates vorgesehen ist.186
2) Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates überwachen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates die Liquidität von Zweigstellen.187
3) Die FMA arbeitet mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes zusammen, damit die Banken und Finanzgesellschaften geeignete Massnahmen zur Kontrolle und Deckung von Risiken aufgrund offener Marktpositionen ergreifen.188
2. Wertpapierfirmen189
Art. 30g
Zweigstellen liechtensteinischer Banken190
1) Liechtensteinische Banken, die eine Zweigstelle als Wertpapierfirma im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes errichten wollen, teilen dies der FMA mit.191
2) In der Mitteilung gemäss Abs. 1 sind folgende Angaben zu machen:
a) der Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes, in dessen Hoheitsgebiet die Zweigstelle errichtet werden soll;
b) ein Geschäftsplan, in dem die Art der vorgesehenen Geschäfte und die Organisationsstruktur der Zweigstelle angegeben sind;
c) die Anschrift, unter der die Unterlagen der Bank im Aufnahmemitgliedstaat angefordert werden können;
d) die Namen der verantwortlichen Leiter der Zweigstelle.192
3) Die FMA übermittelt die Angaben gemäss Abs. 2 innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates, sofern in Anbetracht des Vorhabens kein Grund besteht, die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen und der Finanzlage der betreffenden Bank anzuzweifeln. Die FMA teilt die Übermittlung der Angaben der Bank mit.193
4) Die FMA macht der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates nähere Angaben über das Anlegerschutzsystem, mit dem der Schutz der Anleger der Zweigstelle gewährleistet werden soll.194
5) Verweigert die FMA die Übermittlung der in Abs. 2 genannten Angaben an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates, nennt sie der betroffenen Bank innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben die Gründe.195
6) Die Bank hat der FMA und der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates jede Änderung des Inhalts der Angaben nach Abs. 2 Bst. b bis d mindestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich mitzuteilen. Abs. 3 und 5 kommen sinngemäss zur Anwendung. Änderungen der Angaben gemäss Abs. 4 werden der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats durch die FMA mitgeteilt.196
Art. 30h
Freier Dienstleistungsverkehr liechtensteinischer Banken197
1) Liechtensteinische Banken, die ihre Tätigkeiten als Wertpapierfirma erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben möchten, teilen der FMA folgendes mit:198
a) den Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes, in dessen Hoheitsgebiet die Tätigkeit ausgeübt werden soll;199
b) einen Geschäftsplan mit Angabe der Wertpapierdienstleistungen, die erbracht werden sollen. Die Regierung erlässt die Liste der Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen, für welche die gegenseitige Anerkennung gilt, mit Verordnung.200
2) Die FMA bringt der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates die Mitteilung nach Abs. 1 innerhalb eines Monats nach deren Eingang zur Kenntnis.201
3) Die Bank hat der FMA und der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates jede Änderung des Inhalts der Angaben nach Abs. 1 Bst. b vor deren Durchführung schriftlich mitzuteilen.202
Art. 30i203
Wertpapierfirmen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum
1) Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen gemäss Art. 30h Abs. 1 Bst. b dürfen in Liechtenstein sowohl durch Errichtung einer Zweigstelle als auch im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs von jeder Wertpapierfirma erbracht werden, die durch die zuständigen Behörden in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes gemäss der Richtlinie 93/22/EWG zugelassen wurde und beaufsichtigt wird, sofern die betreffenden Dienstleistungen durch die Zulassung abgedeckt sind.
2) Die Errichtung einer Zweigstelle oder die Erbringung von Dienstleistungen gemäss Abs. 1 darf weder von einer inländischen Zulassung noch von einem Dotationskapital noch von einer anderen Voraussetzung gleicher Wirkung abhängig gemacht werden.
3) Zweigstellen von Wertpapierfirmen mit Sitz in Drittstaaten dürfen bei der Aufnahme und Ausübung ihrer Tätigkeit nicht günstiger gestellt werden als Zweigstellen von Wertpapierfirmen mit Sitz innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes.
Art. 30k
Zweigstellen von Wertpapierfirmen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum204
1) Die Errichtung einer Zweigstelle einer Wertpapierfirma in Liechtenstein ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates der FMA dieses Vorhaben mitgeteilt und folgende Angaben gemacht hat:205
a) ein Geschäftsplan, in dem die Art der vorgesehenen Geschäfte und die Organisationsstruktur der Zweigstelle angegeben sind;206
b) die Anschrift, unter der die Unterlagen der Wertpapierfirma in Liechtenstein angefordert werden können;207
c) die Namen der verantwortlichen Leiter der Zweigstelle;208
d) die genauen Angaben zum Anlegerschutzsystem, das den Schutz der Anleger der Zweigstelle sicherstellen soll.209
2) Innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Angaben gemäss Abs. 1 teilt die FMA der betreffenden Wertpapierfirma die für die Tätigkeit in Liechtenstein vorgeschriebenen Meldungen und Bedingungen, einschliesslich der Wohlverhaltensregeln, mit, die für die Ausübung der Tätigkeit aus Gründen des Allgemeininteresses gelten.210
3) Nach Eingang der Mitteilung gemäss Abs. 2, spätestens aber nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten, darf die Wertpapierfirma die Zweigstelle errichten und den Geschäftsbetrieb aufnehmen.211
4) Die Wertpapierfirma hat der FMA jede Änderung des Inhalts der Angaben nach Abs. 1 Bst. a bis c mindestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich mitzuteilen.212
5) Die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates hat der FMA jede Änderung des Inhalts der Angaben nach Abs. 1 Bst. d schriftlich mitzuteilen.213
6) Die Wertpapierfirma hat der FMA halbjährlich innert zwei Monaten einen Bericht über die in Liechtenstein getätigten Geschäfte zu erstatten.214
Art. 30l
Freier Dienstleistungsverkehr von Wertpapierfirmen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum215
1) Das erstmalige Tätigwerden in Liechtenstein im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erfordert eine Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates an die FMA. Der Mitteilung ist ein Geschäftsplan mit Angabe der Wertpapierdienstleistungen, die gemäss Art. 30h Abs. 1 Bst. b erbracht werden sollen, beizulegen. Nach Eingang der Mitteilung darf die Wertpapierfirma mit der Erbringung der betreffenden Wertpapierdienstleistungen beginnen.216
2) Die FMA teilt der Wertpapierfirma nach Erhalt der Mitteilung gemäss Abs. 1 die Bedingungen, einschliesslich der Wohlverhaltensregeln, mit, die bei den betreffenden Wertpapierdienstleistungen aus Gründen des Allgemeininteresses in Liechtenstein zu beachten sind.217
3) Die Wertpapierfirma hat der FMA jede Änderung des Inhalts der Angaben nach Abs. 1 vor deren Durchführung schriftlich mitzuteilen.218
4) Die FMA kann von ausländischen Wertpapierfirmen, die in Liechtenstein im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätig sind, alle Angaben verlangen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der anwendbaren Normen zu überprüfen. Diese Anforderungen dürfen jedoch nicht strenger sein als bei Zweigstellen.219
Art. 30m
Zusammenarbeit220
1) Werden Wertpapierfirmen durch die Errichtung von Zweigstellen oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehr in Liechtenstein tätig, so arbeitet die FMA mit den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten eng zusammen.221
2) Die FMA liefert auf Anfrage alle Informationen bezüglich der Verwaltung und der Eigentumsverhältnisse dieser Wertpapierfirmen, die deren Beaufsichtigung vereinfachen könnten, sowie sämtliche Informationen, die geeignet sind, die Kontrolle dieser Firmen zu erleichtern.222
3. Verletzung von Vorschriften223
Art. 30n
Massnahmen224
1) Verletzt eine Bank, Finanzgesellschaft oder Wertpapierfirma, die in Liechtenstein durch die Errichtung einer Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs ihre Tätigkeiten erbringt, die Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen oder weiterer Gesetze, hat die FMA die Bank, Finanzgesellschaft oder Wertpapierfirma aufzufordern, die vorschriftswidrige Situation zu beenden.225
2) Kommt die Bank, Finanzgesellschaft oder Wertpapierfirma der Aufforderung nicht nach, setzt die FMA die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates davon in Kenntnis.226
3) Verletzt die Bank, Finanzgesellschaft oder Wertpapierfirma trotz der vom Herkunftmitgliedstaat getroffenen Massnahmen weiter die in Abs. 1 genannten Bestimmungen, kann die FMA nach Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates geeignete Massnahmen ergreifen, um weitere Verstösse zu verhindern oder zu ahnden. Sie kann insbesondere die Aufnahme neuer Geschäfte in Liechtenstein untersagen.227
4) Abs. 3 kommt auch zur Anwendung, wenn sich die vom Herkunftmitgliedstaat getroffenen Massnahmen als unzureichend erweisen oder wenn keine Massnahmen getroffen wurden.228
5) In dringenden Fällen kann die FMA vor Einleitung des Verfahrens gemäss Abs. 1 bis 4 Massnahmen ergreifen, die zum Schutz der Einleger, Anleger oder sonstigen Personen, denen Dienstleistungen erbracht worden sind, insbesondere für die Sicherheit der anvertrauten Vermögenswerte, notwendig sind. Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten und die EFTA-Überwachungsbehörde sind umgehend zu informieren.229
6) Wird der Bank, Finanzgesellschaft oder Wertpapierfirma durch die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates die Zulassung entzogen, trifft die FMA entsprechende Massnahmen, damit die Bank, Finanzgesellschaft oder Wertpapierfirma keine neuen Geschäfte in Liechtenstein tätigt und die Interessen der Einleger und Anleger gewahrt werden.230
7) Die FMA teilt dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten und der EFTA-Überwachungsbehörde die Anzahl und die Art jener Fälle mit, in denen Massnahmen nach Abs. 3 und 4 getroffen wurden.231
D. Verhältnis zu Drittstaaten232
Art. 30o
Zweigstellen aus Drittstaaten233
1) Die Errichtung einer Zweigstelle einer Bank mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes ist bewilligungspflichtig.234
2) Die Bewilligung wird durch die FMA erteilt, wenn:235
a) die Bank einer der liechtensteinischen Aufsicht vergleichbaren konsolidierten Aufsicht untersteht;236
b) die Bank hinreichend organisiert ist und über genügend qualifiziertes Personal und finanzielle Mittel verfügt, um in Liechtenstein eine Zweigstelle zu betreiben;237
c) die Aufsichtsbehörde des Heimatlandes keine Einwände gegen die Errichtung der Zweigstelle erhebt und erklärt, die FMA unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Umstände eintreten, welche die Interessen der Gläubiger ernsthaft gefährden könnten;238
d) die übrigen Bestimmungen des Bankengesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen in sinngemässer Anwendung erfüllt sind.239
3) Die Zweigstelle hat ihre Jahresrechnung zusammen mit der Jahresrechnung der ausländischen Bank innert vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres zu veröffentlichen und der FMA zusammen mit dem Geschäftsbericht der Bank zuzustellen.240
4) Die Jahresrechnung der ausländischen Bank ist in deutscher Sprache nach den an ihrem Hauptsitz geltenden Bilanzierungs- und Gliederungsvorschriften zu veröffentlichen.241
5) Die Jahresrechnung der Zweigstelle beinhaltet die Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber dem Hauptsitz und den anderen Zweigstellen der Bank sowie gegenüber den von der Bank direkt oder indirekt beherrschten Unternehmen des Bank- oder Finanzbereichs. Dies gilt auch für die Eventual- oder die schwebenden Geschäfte.242
6) Zweigstellen von Banken mit Sitz in Drittstaaten dürfen bei der Aufnahme und Ausübung ihrer Tätigkeit nicht günstiger gestellt werden als Zweigstellen von Banken mit Sitz innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes.243
IV. Bankenaufsicht
Art. 31244
Organisation und Durchführung
Mit der Durchführung dieses Gesetzes werden betraut:
a) die Finanzmarktaufsicht (FMA);
b) die Revisionsstellen;
c) das Landgericht.
A. Regierung
Art. 32245
Aufgabenbereich und Delegation
Aufgehoben
B. Bankenkommission
Art. 33246
Aufgaben
Aufgehoben
Art. 34247
Zusammensetzung
Aufgehoben
C. FMA248
Art. 35
Aufgaben
1) Die FMA überwacht den Vollzug dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen und trifft die notwendigen Massnahmen.249
2) Die FMA kann insbesondere:250
a) von den Banken und Finanzgesellschaften und ihren Revisionsstellen alle für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte und Abklärungen verlangen;
b) ausserordentliche Revisionen anordnen oder selber Revisionen über bestimmte Tatbestände durchführen;
c) rechtskräftige Entscheidungen und Verfügungen erlassen und nach vorheriger Androhung veröffentlichen, wenn sich die Bank oder Finanzgesellschaft diesen widersetzt.
3) Der FMA obliegen insbesondere:251
a) die Erteilung, der Entzug sowie der Widerruf von Bewilligungen;252
b) die Genehmigung der Statuten und Reglemente der Banken und Finanzgesellschaften und ihrer Änderungen;253
c) die Überprüfung der Revisionsberichte;254
d) die Erteilung von Bewilligungen an Repräsentanzen;255
e) die Ahndung von Verwaltungsübertretungen nach Art. 63 Abs. 3.256
4) Erhält die FMA von Verletzungen des Gesetzes oder von sonstigen Missständen Kenntnis, so erlässt es die zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes und zur Beseitigung der Missstände notwendigen Verfügungen.257
5) Besteht Grund zur Annahme, dass ohne Bewilligung eine diesem Gesetz unterstehende Tätigkeit ausgeübt wird, so kann die FMA von den betreffenden Personen Auskünfte und Unterlagen verlangen, wie wenn es sich um unterstellte Personen handelte.258
6) Die FMA kann einen Sachverständigen als ihren Beobachter in eine Bank oder Finanzgesellschaft abordnen, wenn die Forderungen der Gläubiger durch schwerwiegende Missstände gefährdet erscheinen. Mit dieser Aufgabe kann die bankengesetzliche Revisionsstelle betraut werden. Die Kosten trägt die Bank oder Finanzgesellschaft. Der Beobachter überwacht die Tätigkeit der leitenden Organe, insbesondere die Durchführung der angeordneten Massnahmen, und erstattet der FMA laufend Bericht. Der Beobachter geniesst ein uneingeschränktes Recht zur Einsicht in die Geschäftstätigkeit und die Bücher und Akten der Bank oder Finanzgesellschaft.259
7) Aufgehoben260
Art. 36
Amtliche Auskünfte
1) Die Erteilung von amtlichen Auskünften durch die FMA an ausländische Bankenaufsichtsbehörden und Aufsichtsbehörden von Wertpapierfirmen ist zulässig, wenn kumulativ:261
a) die öffentliche Ordnung, andere wesentliche Landesinteressen und das Bankgeheimnis dadurch nicht verletzt werden;
b) die Auskünfte dem Zweck dieses Gesetzes nicht entgegenstehen;
c) gewährleistet ist, dass der ersuchende Staat einem gleichartigen liechtensteinischen Ersuchen entsprechen würde;
d) gewährleistet ist, dass die erhaltenen Auskünfte nur für die Bankenaufsicht oder die Aufsicht über Wertpapierfirmen verwendet werden;262
e) gewährleistet ist, dass die Mitarbeiter der zuständigen Behörden sowie von den zuständigen Behörden beauftragte Personen dem Amtsgeheimnis bzw. dem Berufsgeheimnis unterliegen;263
f) bei Auskünften, die aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat stammen, eine ausdrückliche Zustimmung jener Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, vorliegt und gewährleistet ist, dass diese gegebenenfalls nur für jene Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.264
2) Auskünfte gemäss Abs. 1 sowie von ausländischen Behörden erhaltene Informationen dürfen von den zuständigen Behörden nur für folgende Zwecke verwendet werden:
a) zur Prüfung der Zulassungsbedingungen für Banken, Finanzgesellschaften und Wertpapierfirmen und zur Überwachung der Tätigkeitsausübung auf Einzel- und konsolidierter Basis, insbesondere hinsichtlich der Liquidität, der Solvenz, der Eigenmittelanforderungen, der Grosskredite, der verwaltungsmässigen und buchhalterischen Organisation sowie der internen Kontrollmechanismen;
b) zur Verhängung von Sanktionen;
c) im Rahmen von Verwaltungsverfahren über die Anfechtung von Entscheidungen einer zuständigen Behörde;
d) im Rahmen von Gerichtsverfahren.265
3) Ein Informationsaustausch durch die FMA mit folgenden inländischen und ausländischen Institutionen ist zulässig, soweit diese die Informationen zur Erfüllung ihrer aufsichtsrechtlichen Aufgaben benötigen:266
a) den kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Banken, Finanzgesellschaften, Wertpapierfirmen oder Versicherungsunternehmen oder der Finanzmärkte betrauten Stellen sowie von diesen beauftragten Personen;267
b) den mit der Liquidation, dem Nachlassvertrag, dem Konkurs oder ähnlichen Verfahren einer Bank, Finanzgesellschaft oder Wertpapierfirma befassten Stellen;268
c) den mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung von Banken, Finanzgesellschaften und Wertpapierfirmen betrauten Personen;269
d) den mit der Führung von Einlagensicherungs- und Anlegerschutzsystemen betrauten Stellen.270
Diese Informationen fallen unter das Amtsgeheimnis bzw. das Berufsgeheimnis. Informationen, die aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat stammen, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.271
4) Die FMA kann jederzeit Auskünfte über Aktivitäten liechtensteinischer Banken und Finanzgesellschaften im Ausland und die wirtschaftlichen Verhältnisse ausländischer Banken, Finanzgesellschaften oder Wertpapierfirmen, deren Tätigkeit sich auf das liechtensteinische Geld- und Kreditwesen auswirken kann, einholen, wenn dies nach dem Zweck dieses Gesetzes erforderlich ist.272
5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sind nur anzuwenden, soweit in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.273
Art. 36a
Prüfungen vor Ort274
1) Die zuständigen ausländischen Behörden können nach vorheriger Unterrichtung der FMA selbst oder durch zu diesem Zweck benannte Personen die für die Aufsicht erforderlichen Informationen bei Zweigstellen von Banken, Finanzgesellschaften oder Wertpapierfirmen in Liechtenstein vor Ort überprüfen.275
2) Die zuständigen Behörden können die FMA auch um diese Überprüfung ersuchen. Die FMA entspricht einem solchen Ersuchen im Rahmen ihrer Befugnisse, indem es die Überprüfung selbst vornimmt oder die ersuchende Behörde dazu ermächtigt oder gestattet, dass ein Wirtschaftsprüfer oder Sachverständiger die Überprüfung vornimmt.276
3) Das Verfahren gemäss Abs. 2 kommt auch zur Anwendung, wenn die zuständigen Behörden in Ausübung der konsolidierten Aufsicht Informationen über eine Bank, eine Finanz-Holdinggesellschaft, eine Finanzgesellschaft, ein Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten, ein gemischtes Unternehmen oder ein Tochterunternehmen mit Sitz in Liechtenstein überprüfen wollen.277
4) Prüfungen vor Ort sind nur zulässig, sofern:278
a) die ersuchenden Behörden für die konsolidierte Aufsicht im Rahmen der Herkunftlandkontrolle verantwortlich sind;
b) die erhaltenen Informationen ausschliesslich zur konsolidierten Aufsicht verwendet werden;
c) die ersuchenden Behörden an das Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind.
5) Durch Prüfungen vor Ort dürfen nur Informationen erhoben werden, die für eine konsolidierte Aufsicht notwendig sind. Hierzu gehören insbesondere Angaben darüber, ob auf konsolidierter Basis:
a) die Organisation angemessen ist;
b) die in der Geschäftstätigkeit enthaltenen Risiken angemessen erfasst, begrenzt und überwacht werden;
c) die mit der Verwaltung und Geschäftsleitung betrauten Personen Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten;
d) die Eigenmittel- und Risikoverteilungsvorschriften erfüllt sind;
e) die Berichterstattungspflichten gegenüber den Aufsichtsbehörden korrekt erfüllt werden.279
6) Werden die Prüfungen vor Ort nicht durch die FMA selbst vorgenommen, sind die Prüfer durch Mitarbeiter der FMA zu begleiten.280
7) Die FMA kann ungeachtet von Abs. 1 bis 3 im Rahmen ihrer gemäss diesem Gesetz obliegenden Aufgaben Prüfungen von Zweigstellen ausländischer Banken, Finanzgesellschaften oder Wertpapierfirmen in Liechtenstein vornehmen oder Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige damit beauftragen.281
D. Revisionsstellen
Art. 37
Anerkennung
1) Revisionsstellen und Revisionsverbände, welche Banken und Finanzgesellschaften prüfen, bedürfen für diese Tätigkeit einer Bewilligung der FMA.282
2) Die Bewilligung wird Revisionsstellen erteilt, wenn
a) ihre Geschäftsleitung, die leitenden Revisoren und die Organisation gewährleisten, dass sie die Revisionsaufträge dauernd und sachgemäss ausführen, und
b) sie als Aktiengesellschaften organisiert sind und über ein angemessenes Aktienkapital verfügen.
3) Die Revisionsstellen haben sich ausschliesslich der Revisionstätigkeit und den unmittelbar damit zusammenhängenden Geschäften wie Kontrollen, Liquidationen und Sanierungen zu widmen. Sie dürfen keine Bankgeschäfte und Vermögensverwaltungen besorgen.283
4) Die Revisionsstellen müssen von den zu revidierenden Banken und Finanzgesellschaften unabhängig sein.
5) Die Revisionsstelle hat ausser gegenüber den zuständigen Organen der revidierten Bank oder Finanzgesellschaft und der FMA über alle ihr bei der Revision bekanntgewordenen Tatsachen das Geheimnis zu wahren.284
6) Die Regierung setzt die näheren Bestimmungen mit Verordnung fest.285
Art. 38
Aufgaben und Revisionsbericht286
1) Die Revisionsstellen prüfen, ob
a) die Geschäftstätigkeit der Bank oder Finanzgesellschaft dem Gesetz, den Statuten und den Reglementen entspricht,
b) die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung dauernd erfüllt sind, und287
c) der Geschäftsbericht und der konsolidierte Geschäftsbericht nach Form und Inhalt den gesetzlichen, statutarischen und reglementarischen Erfordernissen entspricht.288
2) Die Revisionsstelle hat das Ergebnis der Prüfungen gemäss Abs. 1 in einem schriftlichen Revisionsbericht zusammenzufassen. Die Regierung stellt mit Verordnung nähere Vorschriften über den Inhalt des Revisionsberichtes auf.289
3) Der Revisionsbericht geht gleichzeitig an den Verwaltungsrat der Bank oder Finanzgesellschaft, an die Revisionsstelle nach den Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts und an die FMA.290
Art. 39
Beanstandungen
1) Stellt die Revisionsstelle Verletzungen von gesetzlichen Vorschriften oder sonstige Missstände fest, setzt sie der Bank oder Finanzgesellschaft eine angemessene Frist zur Herstellung des gesetzesmässigen Zustandes. Wird die Frist nicht eingehalten, berichtet die Revisionsstelle der FMA.291
2) Die Revisionsstelle hat die FMA sofort zu benachrichtigen, wenn eine Fristansetzung als zwecklos erscheint oder wenn sie feststellt, dass von der Geschäftsleitung strafbare Handlungen begangen wurden oder andere schwere Missstände bestehen, welche dem Zweck dieses Gesetzes (Art. 1) zuwiderlaufen.292
3) Eine Meldepflicht im Sinne von Abs. 2 gilt ungeachtet von Abs. 1:
a) bei schwerwiegenden Verstössen der Geschäftsleitung gegen Gesetz und Statuten, insbesondere bei der Verletzung der Bewilligungsvoraussetzungen und der für die Ausübung der Tätigkeit geltenden Regelungen;
b) bei Tatsachen oder Entscheidungen, welche die Fortsetzung der Tätigkeit der Bank oder Finanzgesellschaft beeinträchtigen können;
c) bei Tatsachen oder Entscheidungen, welche die Rückweisung des Geschäftsberichtes oder des konsolidierten Geschäftsberichtes oder Einschränkungen im Revisionsbericht nach sich ziehen können.293
4) Eine Meldepflicht im Sinne von Abs. 3 besteht auch bei sich aus einem Kontrollverhältnis im Sinne von Art. 3a Bst. o ergebenden engen Verbindungen zu einem anderen Unternehmen.294
Art. 40
Kosten der Revision
1) Die Banken und Finanzgesellschaften tragen die Kosten der Revision. Die Kosten der Revision richten sich nach dem von der Regierung mit Verordnung erlassenen Tarif.
2) Die Vereinbarung einer Pauschalentschädigung oder eines bestimmten Zeitaufwandes für die Revision ist untersagt.
E. Landgericht
Art. 41
Strafbehörde
Das Landgericht ist Strafbehörde bei Vergehen nach Art. 63 Abs. 1 und 2.
F. Aufsicht auf konsolidierter Basis295
Art. 41a
Grundsätze296
1) Jede Bank, die eine Bank oder Finanzgesellschaft als Tochterunternehmen hat oder eine Beteiligung an einer Bank oder Finanzgesellschaft hält, unterliegt der Aufsicht der konsolidierten Finanzlage gemäss Art. 41b.297
2) Jede Bank, deren Mutterunternehmen eine Finanz-Holdinggesellschaft ist, unterliegt der Aufsicht der konsolidierten Finanzlage der Finanz-Holdinggesellschaft gemäss Art. 41b.298
3) Auf die Einbeziehung einer Bank, einer Finanzgesellschaft oder eines Unternehmens mit bankbezogenen Hilfsdiensten in die Konsolidierung kann verzichtet werden, wenn das einzubeziehende Unternehmen im Hinblick auf die Konsolidierung von untergeordneter Bedeutung ist.299
4) Handelt es sich bei einer Bank um ein Mutterunternehmen, kann die FMA diese Bank von der Eigenmittelkonsolidierung ausnehmen, sofern die Bank selbst wiederum ein Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens ist und diese ihrerseits einer angemessenen Beaufsichtigung untersteht.300
5) Bei allen in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen gemäss Abs. 1 und 2 müssen angemessene interne Kontrollverfahren für die Vorlage von Informationen und Auskünften, die für die konsolidierte Aufsicht zweckdienlich sind, vorhanden sein.301
6) Tochterunternehmen einer Bank oder einer Finanz-Holding-gesellschaft, die nicht in die Aufsicht auf konsolidierter Basis einbezogen sind, haben auf Verlangen der FMA alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Aufsicht über die Tochterunternehmen zweckdienlich sind. Dabei kommt das Verfahren gemäss Art. 41d zur Anwendung.302
7) Im Sinne dieses Artikels ist eine Beteiligung das direkte oder indirekte Halten von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem anderen Unternehmen.303
Art. 41b
Form und Umfang304
1) Banken und Finanzgesellschaften, die Tochterunternehmen gemäss Art. 3a Bst. k eines Mutterunternehmens gemäss Art. 3a Bst. i sind, müssen nach der Methode der Vollkonsolidierung in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogen werden.305
2) Beteiligungen an Banken und Finanzgesellschaften, welche von einem Unternehmen, das in die Konsolidierung einbezogen ist, gemeinsam mit einem oder mehreren nicht in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen geleitet werden, müssen zum Zwecke der Beaufsichtigung nach der Methode der Quotenkonsolidierung in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogen werden, wenn sich daraus eine beschränkte Haftung der betreffenden Unternehmen nach Massgabe ihres Kapitalanteils ergibt.306
3) In anderen als in Abs. 1 und 2 vorgesehenen Fällen von Beteiligungen oder Kapitalbeziehungen entscheidet die FMA, ob und in welcher Form die Konsolidierung zum Zwecke der Beaufsichtigung zu erfolgen hat.307
4) Die FMA bestimmt, ob und in welcher Form die Konsolidierung zum Zwecke der Beaufsichtigung vorzunehmen ist, wenn:308
a) eine Bank einen erheblichen Einfluss auf eine oder mehrere Banken oder Finanzgesellschaften ausübt, ohne jedoch eine Beteiligung zu halten oder andere Kapitalbeziehungen zu diesen zu haben;309
b) zwei oder mehr Banken oder Finanzgesellschaften einer einheitlichen Leitung unterstehen, ohne dass diese vertraglich oder statutarisch festgelegt sein muss;310
c) sich die Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane von zwei oder mehr Banken oder Finanzgesellschaften mehrheitlich aus denselben Personen zusammensetzen.311
5) Abs. 1 bis 4 gelten auch für Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten.
Art. 41c312
Zuständigkeit
1) Ist das Mutterunternehmen eine Bank, wird die konsolidierte Aufsicht durch die zuständigen Behörden, die dieser Bank die Zulassung erteilt haben, ausgeübt.
2) Ist das Mutterunternehmen einer Bank eine Finanz-Holding-gesellschaft, wird die konsolidierte Aufsicht durch die zuständigen Behörden, die dieser Bank die Zulassung erteilt haben, ausgeübt.
3) Haben in mehr als einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zugelassene Banken dieselbe Finanz-Holdinggesellschaft als Mutterunternehmen, wird die konsolidierte Aufsicht durch die zuständigen Behörden der Bank ausgeübt, die in dem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zugelassen wurde, in dem die Finanz-Holdinggesellschaft ihren Sitz hat.
4) Gibt es kein als Bank zugelassenes Tochterunternehmen im Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes, in welchem die Finanz-Holdinggesellschaft ihren Sitz hat, so verständigen sich die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten einschliesslich des Mitgliedstaates, in welchem die Finanz-Holdinggesellschaft ihren Sitz hat, um einvernehmlich diejenigen Behörden unter ihnen zu bestimmen, die die konsolidierte Aufsicht ausüben. Wird keine Übereinstimmung erzielt, wird die konsolidierte Aufsicht von den zuständigen Behörden ausgeübt, welche die Bank mit der höchsten Bilanzsumme zugelassen haben.
Art. 41d
Gemischte Unternehmen313
1) Wenn das Mutterunternehmen einer oder mehrerer Banken ein gemischtes Unternehmen ist, haben das gemischte Unternehmen und alle Tochterunternehmen alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Aufsicht über die Tochterunternehmen zweckdienlich sind.314
2) Die gemäss Abs. 1 erhaltenen Informationen können durch die FMA oder die bankengesetzlichen Revisionsstellen vor Ort überprüft werden.315
3) Hat das gemischte Unternehmen oder eines seiner Tochterunternehmen seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes, kommt bei der Überprüfung der Informationen gemäss Abs. 2 Art. 36a sinngemäss zur Anwendung.316
4) Die Beschaffung oder der Besitz von Informationen gemäss Abs. 1 beinhaltet keine Aufsichtsfunktion.317
Art. 41e
Zusammenarbeit318
1) Die in die Aufsicht auf konsolidierter Basis einbezogenen Unternehmen, gemischten Unternehmen und ihre Tochterunternehmen sowie die in Art. 41a Abs. 6 genannten Tochterunternehmen tauschen untereinander die Informationen aus, die für eine Aufsicht auf konsolidierter Basis zweckdienlich sind.319
2) Wenn das Mutterunternehmen und eine oder mehrere Banken, die Tochterunternehmen sind, sich in verschiedenen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes befinden, tauscht die FMA mit den zuständigen Behörden die Informationen aus, die zweckdienlich sind, um die Aufsicht auf konsolidierter Basis zu ermöglichen oder zu erleichtern.320
3) Die Beschaffung oder der Besitz von Informationen gemäss Abs. 2 im Falle von Finanz-Holdinggesellschaften, Finanzgesellschaften oder Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten beinhaltet keine Verpflichtung, diese Unternehmen auf Basis der Einzelbetrachtung zu beaufsichtigen.321
4) Wenn eine Bank, eine Finanz-Holdinggesellschaft oder ein gemischtes Unternehmen ein oder mehrere Tochterunternehmen kontrolliert, bei denen es sich um Versicherungsunternehmen oder einer Zulassung unterworfene Wertpapierdienstleistungsunternehmen handelt, arbeiten die zuständigen Aufsichtsbehörden eng zusammen und teilen sich alle Informationen mit, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern und eine Aufsicht über die Tätigkeit und die finanzielle Situation aller Unternehmen, die ihrer Aufsicht unterliegen, zu ermöglichen.322
5) Die FMA führt eine Liste der in Art. 41a Abs. 2 genannten Finanz-Holdinggesellschaften. Die Liste wird dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten, der EFTA-Überwachungsbehörde und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes mitgeteilt.323
6) Wenn Finanz-Holdinggesellschaften und gemischte Unternehmen oder deren verantwortliche Geschäftsleiter gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstossen, ergreift die FMA geeignete Massnahmen, um festgestellte Verstösse oder deren Ursachen abzustellen. Zu diesem Zweck arbeitet die FMA mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes eng zusammen, vor allem, wenn sich der Sitz einer Finanz-Holdinggesellschaft oder eines gemischten Unternehmens nicht am Ort der Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung befindet.324
IVa. Kapitalherabsetzung325
Art. 41f326
Kapitalrückzahlung
1) Für Banken und Finanzgesellschaften gelten für die Herabsetzung des Aktienkapitals durch Rückzahlung von Aktien die Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts unter Vorbehalt folgender Vorschriften. Diese Vorschriften gelten sinngemäss auch für Banken und Finanzgesellschaften, die nicht in der Rechtsform der Aktiengesellschaft errichtet wurden.
2) Beabsichtigt eine Bank oder Finanzgesellschaft, ihr Aktienkapital herabzusetzen, ohne es gleichzeitig bis zur bisherigen Höhe durch neues, voll einzubezahlendes Kapital zu ersetzen, so hat die Generalversammlung eine entsprechende Änderung der Statuten zu beschliessen. Dieser Beschluss ist mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen zu fällen.
3) Die Generalversammlung darf die Kapitalherabsetzung nur beschliessen, wenn durch besonderen Revisionsbericht der bankengesetzlichen Revisionsstelle festgestellt ist, dass die Forderungen der Gläubiger trotz der Herabsetzung des Aktienkapitals voll gedeckt sind und die Liquidität gesichert ist.
4) Der Herabsetzungsbeschluss ist dreimal in den für amtliche Kundmachungen bestimmten Blättern und überdies in der in den Statuten vorgesehenen Form zu veröffentlichen. Es ist den Gläubigern bekanntzugeben, dass sie binnen zwei Monaten, von der dritten Bekanntmachung an gerechnet, unter Anmeldung ihrer Forderungen Befriedigung oder Sicherstellung verlangen können.
5) Die Kapitalherabsetzung darf durchgeführt werden nach Ablauf von zwei Monaten von dem Tag an gerechnet, an dem der Beschluss mit der Aufforderung zur Anmeldung der Ansprüche zum dritten Mal bekannt gemacht worden ist, und nachdem diejenigen Gläubiger, die innert dieser Frist ihre Ansprüche anmelden, ausbezahlt oder sichergestellt worden sind.
6) Den Gläubigern, deren Forderungen begründet wurden, bevor der Beschluss bekanntgemacht worden ist, muss, wenn sie sich binnen zwei Monaten nach der dritten Bekanntmachung zu diesem Zweck melden, Sicherheit geleistet werden, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheit zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die schon angemessene Sicherheiten haben oder wenn diese in Anbetracht des Gesellschaftsvermögens nicht notwendig sind.
7) Zahlungen an die Aktionäre dürfen nur aufgrund der Herabsetzung des Grundkapitals erst nach Ablauf der den Gläubigern gesetzten Frist und nach Befriedigung oder Sicherstellung der angemeldeten Gläubiger geleistet werden. Auch eine Befreiung der Aktionäre von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen wird nicht vor dem bezeichneten Zeitpunkt und nicht vor Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger wirksam, die sich rechtzeitig gemeldet haben.
8) Ein aus der Kapitalherabsetzung allfällig sich ergebender Buchgewinn ist den Kapitalreserven zuzuweisen.
9) In keinem Fall darf das Grundkapital bei Banken unter zehn Millionen Franken, bei Finanzgesellschaften unter zwei Millionen Franken herabgesetzt werden.
V. Sanierung und Liquidation
A. Stundung
Art. 42
Voraussetzungen und Ansuchen
1) Eine Bank, die ausserstande ist, ihre Verbindlichkeiten zeitgerecht zu erfüllen, kann beim Landgericht um die Gewährung einer Stundung nachsuchen.
2) Die Bank hat dem Landgericht gleichzeitig einen Status, ihre letzte Jahresrechnung, ihre letzte Zwischenbilanz und den letzten Revisionsbericht einzureichen.
3) Rechtshandlungen, welche die Bank nach Schliessung der Schalter oder nach Einreichung des Gesuchs bis zur Bestellung des provisorischen Kommissärs vornimmt, sind ihren Gläubigern gegenüber ungültig. Rechtshandlungen im Zusammenhang mit der Teilnahme an Systemen im Sinne des Finalitätsgesetzes richten sich nach dessen Bestimmungen, insbesondere nach dessen Art. 15.327
Art. 43
Bewilligung
1) Das Landgericht bewilligt nach Anhörung der FMA die Stundung für die Dauer eines Jahres, sofern die Bank nicht überschuldet ist. In begründeten Fällen kann die Stundung um ein weiteres Jahr verlängert werden.328
2) Die Stundung ist durch Edikt öffentlich bekannt zu machen.329
3) Über Entscheide des Landgerichtes, womit die Stundung betreffend einen Teilnehmer eines Systems im Sinne des Finalitätsgesetzes bewilligt wird, ist die FMA unverzüglich zu verständigen.330
Art. 44
Provisorischer Kommissär
1) Das Landgericht bestellt einen provisorischen Kommissär, dem bis zum Entscheid über das Gesuch oder bis zur Konkurseröffnung die gleichen Befugnisse wie den ordentlichen Kommissären zustehen.
2) Als provisorischer Kommissär kann die bankengesetzliche Revisionsstelle bezeichnet werden.
Art. 45
Kommissär
1) Bewilligt das Landgericht die Stundung, so bestellt es unbescholtene, verlässliche und sachkundige Personen als Kommissäre der Bank. Als Kommissär kann auch eine Bank oder eine Treuhandgesellschaft bestellt werden.
2) Bei Bestellung mehrerer Kommissäre muss einem Kommissär die Leitung zukommen.
3) Gesellschafter und frühere Gesellschafter, die im letzten Jahr vor der Konkurseröffnung ausgeschieden sind, dürfen nicht als Kommissäre bestellt werden.
4) Der Kommissär steht unter der Aufsicht des Landgerichts und kann von diesem aus wichtigen Gründen abberufen werden.
Art. 46
Aufgaben des Kommissärs
Der Kommissär hat unverzüglich nach seiner Bestellung mit der Revisionsstelle die Vermögenslage der Bank festzustellen, darüber dem Landgericht und der Bank Bericht zu erstatten und die zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen Massnahmen zu treffen.
Art. 47
Geschäftsführung
1) Die Bank führt während der Stundung unter der Aufsicht des Kommissärs und nach dessen Weisung ihren Geschäftsbetrieb weiter.
2) Die Bank darf keine Rechtshandlungen vornehmen, durch welche die berechtigten Interessen der Gläubiger beeinträchtigt oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer begünstigt werden.
3) Die Bank hat dem Landgericht und dem Kommissär in sämtliche Bücher und Belege Einsicht zu gewähren sowie alle verlangten Aufschlüsse zu erteilen.
4) Der Kommissär ist zu allen Verhandlungen der Organe der Bank einzuladen; er kann solche Verhandlungen auch selbst anordnen.
Art. 48
Zahlungen an Gläubiger
1) Zahlungen an die Gläubiger dürfen nur mit Zustimmung des Kommissärs geleistet werden.
2) Der Kommissär ist ermächtigt, nach seinem Ermessen Auszahlungen an die Gläubiger mit Einnahmen aus fälligen Forderungen der Bank anzuordnen. Die Interessen der durch Rechtsgeschäft oder Gesetz privilegierten sowie der kleinen Gläubiger sind dabei angemessen zu berücksichtigen.
3) Diese Auszahlungen dürfen die Hälfte derjenigen Beträge nicht übersteigen, für die nach der Vermögensfeststellung des Kommissärs Deckung vorhanden ist.
Art. 49
Weitere Massnahmen
1) Das Landgericht kann nach Anhörung der FMA während der Stundung jederzeit weitere durch die Sachlage gebotene und im Interesse der Bank oder der Gläubiger liegende Massnahmen treffen.331
2) Das Landgericht kann insbesondere anordnen, dass der Abschluss neuer Geschäfte, die Veräusserung von Liegenschaften, die Bestellung von Pfändern oder die Eingehung von Bürgschaften zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Kommissärs bedürfen.
3) Das Landgericht hat solche Anordnungen zu veröffentlichen.
Art. 50
Exekutionen
1) Während der Dauer der Stundung können Exekutionen gegen den Schuldner nur bis zur Pfändung und Schätzung geführt werden.
2) Einem Verwertungs- oder Konkursbegehren darf keine Folge gegeben werden.
3) Die Fristen für die Stellung der Verwertungsanträge verlängern sich um die Dauer der Stundung. Ebenso erstreckt sich die Haftung des Grundpfandes für die Zinsen der Grundpfandschuld (Art. 290 Abs. 1 Ziff. 3 des Sachenrechts) um die Dauer der Stundung.
Art. 51
Aussergerichtliche Sanierung
1) Falls die Bank eine aussergerichtliche Sanierung oder einen Nachlassvertrag anstrebt, hat der Kommissär ihre Anträge zuhanden der Gesellschaftsorgane, der Gläubiger oder des Landgerichts zu beurteilen.
2) Zeigt sich während der Stundung, dass der Bank eine aussergerichtliche Sanierung möglich ist, kann das Landgericht die Stundung ausnahmsweise um weitere sechs Monate verlängern.
Art. 52
Widerruf der Stundung
1) Auf Antrag des Kommissärs oder eines Gläubigers hat das Landgericht die Stundung zu widerrufen, wenn die Bank:
a) die Stundung aufgrund unrichtiger Angaben erreicht hat;
b) den Weisungen des Kommissärs zuwiderhandelt;
c) die berechtigten Interessen der Gläubiger beeinträchtigt;
d) einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer begünstigt.
2) Das Landgericht hat den Widerruf der Stundung zu veröffentlichen.
Art. 53
Hinfall der Stundung
1) Das Landgericht kann die Stundung auf Antrag des Kommissärs als dahingefallen erklären, wenn sie nach dem Ermessen des Kommissärs nicht mehr notwendig ist.
2) Das Landgericht hat den Hinfall der Stundung zu veröffentlichen.
B. Besondere Bestimmungen über den Konkurs
Art. 54
Konkurseröffnung
1) Erweist sich die Bank während der Stundung als überschuldet oder ergibt sich, dass sie nach Ablauf der Stundungsfrist nicht imstande sein wird, ihre Verbindlichkeiten zeitgerecht zu erfüllen oder eine aussergerichtliche Sanierung durchzuführen, so weist das Landgericht nach Anhörung der FMA den Kommissär an, die sofortige Konkurseröffnung zu beantragen, es sei denn, dass die Bank das Nachlassverfahren einleitet.332
2) Ein Aufschub des Konkurses ist nicht zulässig.
3) Die aus den Büchern der Bank ersichtlichen Forderungen gelten als angemeldet.
Art. 55
Masseverwalter
1) Das Landgericht ernennt den Masseverwalter. Er kann aus dem Kreis der ordentlichen Kommissäre bestellt werden.
2) Der Masseverwalter übt sämtliche Rechte aus.
Art. 56
Spareinlagen
Im Falle des Konkurses einer Bank stehen die Einlagen auf Sparheften und Spar- sowie Gehaltskonten über die in Art. 7 statutierte Einlagensicherung hinaus bis zum Betrag von 50 000 Franken in der dritten Klasse.
C. Besondere Bestimmungen über das Nachlassverfahren
Art. 57
Ansuchen; Provisorischer Sachwalter
1) Stellt eine Bank das Gesuch um Nachlassstundung, ernennt das Landgericht einen provisorischen Sachwalter, dem bis zum Entscheid über das Gesuch oder bis zur Konkurseröffnung die gleichen Befugnisse wie dem ordentlichen Sachwalter zustehen.
2) Als provisorischer Sachwalter kann die bankengesetzliche Revisionsstelle bezeichnet werden. Ist bereits ein Kommissär bestellt worden, wird dieser provisorischer Sachwalter.
Art. 58
Sachwalter
Entspricht das Landgericht dem Gesuch um Nachlassstundung, ernennt es definitiv einen Sachwalter, falls nicht schon ein Kommissär dafür bestellt ist.
Art. 59
Nachlassstundung
1) Die Nachlassstundung beträgt sechs Monate. Sie kann nötigenfalls um weitere sechs Monate verlängert werden.
2) Die aus den Büchern der Bank ersichtlichen Forderungen gelten als angemeldet.
3) Rechtshandlungen, welche die Bank nach Schliessung der Schalter oder nach Einreichung des Gesuches bis zur Bestellung des provisorischen Sachwalters vornimmt, sind ihren Gläubigern gegenüber ungültig.
Art. 60
Nachlassvertrag
1) Die Gläubiger sind öffentlich aufzufordern, allfällige Einwendungen gegen den zu ihrer Einsicht aufgelegten Nachlassvertragsentwurf geltend zu machen. Eine Gläubigerversammlung findet nicht statt.
2) Der Nachlassvertrag ist zu genehmigen, wenn die angebotene Summe im richtigen Verhältnis zu den Hilfsmitteln des Schuldners steht und die Vollziehung des Nachlassvertrages sowie die vollständige Befriedigung der anerkannten privilegierten Gläubiger sichergestellt ist und wenn sich ausserdem nach Prüfung aller Verhältnisse ergibt, dass die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger durch den Nachlassvertrag besser gewahrt werden als durch die Konkursliquidation.
3) Die durch Pfänder gedeckten Forderungen können im Nachlassvertrag angemessen gestundet werden.
Va. Grenzüberschreitende Insolvenzverfahren333
A. Allgemeine Bestimmungen334
Art. 60a335
Anwendungsbereich
Art. 60b bis 60z sind auf Banken, denen in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums die Bewilligung erteilt worden ist, anzuwenden.
Art. 60b336
Internationale Zuständigkeit
Zur Gewährung einer Stundung, zur Nachlassstundung und zur Konkurseröffnung ist das Landgericht nur dann zuständig, wenn der Bank in Liechtenstein die Bewilligung erteilt worden ist.
Art. 60c337
Informationspflicht und Bekanntmachungen im Ausland
1) Das Landgericht hat von der Entscheidung auf Bewilligung der Stundung, Nachlassstundung oder der Konkurseröffnung sowie den konkreten Wirkungen dieser Massnahmen unverzüglich die FMA zu verständigen. Die FMA hat von dieser Entscheidung unverzüglich die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates zu unterrichten.
2) Das Landgericht veranlasst weiters unverzüglich die Bekanntmachung der Stundung, der Nachlassstundung oder der Konkurseröffnung im Amtsblatt der Europäischen Union und in zwei überregionalen Zeitungen jedes der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, in denen die Bank eine Zweigstelle hat oder grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringt, in der Amtssprache oder den Amtssprachen der betroffenen Mitgliedstaaten durch Edikt. In der Bekanntmachung sind auch insbesondere Gegenstand und Rechtsgrundlage der Entscheidung, die Rechtsmittelfristen, vor allem eine leicht verständliche Angabe des Zeitpunkts, zu dem diese Fristen enden, sowie die genaue Anschrift des Gerichts, bei dem das Rechtsmittel einzubringen, und des Gerichts, von dem über das Rechtsmittel zu entscheiden ist, anzugeben. Zur Bekanntmachung sind die Unterlagen unverzüglich und auf dem geeignetsten Wege an das EFTA-Sekretariat in Brüssel und an zwei überregionale Zeitungen jedes der betroffenen Mitgliedstaaten zu senden.
3) Für die Forderungsanmeldung gilt Art. 60h.
Art. 60d338
Tätigwerden im Ausland
1) Dem Verwalter ist auf dessen Verlangen die Bestellungsurkunde in einer oder mehreren Sprachen der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums auszustellen.
2) Der Verwalter kann Personen bestellen, die ihn bei seiner Tätigkeit im Ausland unterstützen.
B. Konkurs339
Art. 60e340
Konkursmasse
Das Konkursverfahren erstreckt sich auch auf das in anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums gelegene unbewegliche Vermögen der Bank.
Art. 60f341
Zustellung des Beschlusses über die Konkurseröffnung und weitere Unterrichtung der Gläubiger
1) Eine Ausfertigung des Konkursedikts ist den Gläubigern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums haben, zuzustellen, selbst wenn die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 5 der Konkursordnung vorliegen. Dem Edikt ist eine Belehrung anzuschliessen, die in sämtlichen Amtssprachen des EWR mit den Worten "Aufforderung zur Anmeldung einer Forderung. Fristen beachten!" überschrieben sein muss und in der anzugeben ist, bei welchem Gericht die Forderung anzumelden ist und ob die bevorrechtigten oder dinglich gesicherten Gläubiger ihre Forderungen anmelden müssen.
2) Die Masseverwalter haben die Gläubiger auch regelmässig in geeigneter Form, insbesondere über den Fortgang der Verwertung, zu unterrichten.
Art. 60g342
Zahlung nach Konkurseröffnung
1) Wer an eine Bank, die keine juristische Person ist und über deren Vermögen ein Konkurs in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums eröffnet worden ist, leistet, wird von seiner Schuld befreit, wenn ihm die Konkurseröffnung nicht bekannt war.
2) Erfolgt die Leistung vor der öffentlichen Bekanntmachung nach Art. 60c, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass dem Leistenden die Eröffnung nicht bekannt war. Erfolgt die Leistung nach dieser Bekanntmachung, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass dem Leistenden die Eröffnung bekannt war.
Art. 60h343
Geltendmachung der Forderungen
1) Jeder Gläubiger, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums hat, hat in der Anmeldung die Art, den Entstehungszeitpunkt und den Betrag der Forderung anzugeben, weiters ob er für die Forderung ein Vorrecht, eine dingliche Sicherheit oder einen Eigentumsvorbehalt geltend macht und welche Vermögenswerte Gegenstand seiner Sicherheit sind. Er hat der Anmeldung eine Kopie der etwaigen Belege anzuschliessen.
2) Jeder Gläubiger, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums hat, kann seine Forderung in der Amtssprache dieses Staates anmelden. In diesem Fall muss die Anmeldung die Überschrift "Anmeldung einer Forderung" in deutscher Sprache tragen. Das Gericht kann jedoch vom Gläubiger eine Übersetzung der Anmeldung verlangen.
C. Anerkennung ausländischer Verfahren344
Art. 60i345
Grundsatz
Die Entscheidung eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums über Sanierungsmassnahmen und die Eröffnung eines Verfahrens zur Liquidation einer Bank wird in Liechtenstein ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 2 der Konkursordnung anerkannt. Sie ist in Liechtenstein wirksam, sobald die Entscheidung in dem Staat der Verfahrenseröffnung wirksam wird. Dies gilt auch dann, wenn eine solche Sanierungsmassnahme in Liechtenstein nicht vorgesehen ist.
Art. 60k346
Befugnisse ausländischer Verwalter und Liquidatoren
1) Die ausländischen Verwalter und Liquidatoren dürfen in Liechtenstein ohne weitere Formalität alle Befugnisse ausüben, die ihnen im Hoheitsgebiet des Herkunftsmitgliedstaates zustehen. Davon ausgeschlossen sind die Anwendung von Zwangsmitteln oder das Recht, über Rechtsstreitigkeiten oder andere Auseinandersetzungen zu befinden.
2) Die Verwalter und Liquidatoren haben bei der Ausübung ihrer Befugnisse in Liechtenstein liechtensteinisches Recht, insbesondere hinsichtlich der Art und Weise der Verwertung von Vermögenswerten und der Unterrichtung der Arbeitnehmer, zu beachten.
3) Die Verwalter und Liquidatoren und die Personen, die sie vertreten oder sonst bei der Arbeit unterstützen, unterliegen dem liechtensteinischen Bankgeheimnis (Art. 14) und den damit verbundenen Strafbestimmungen. Informationen, welche unter das Bankgeheimnis fallen, müssen den Verwaltern und Liquidatoren nur zugänglich gemacht werden, wenn:
a) sie in Zusammenhang mit der Sanierungsmassnahme oder dem Liquidationsverfahren stehen und die Informationen zu dessen Abwicklung tatsächlich erforderlich sind; und
b) der Verwalter oder Liquidator, dessen allfällige Vertreter sowie die für ihre Aufsicht zuständigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden im Herkunftsstaat einer dem liechtensteinischen Bankgeheimnis (Art. 14) entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
4) Die nach Abs. 3 erlangten Informationen dürfen ausschliesslich zur Durchführung der Sanierungsmassnahme oder des Liquidationsverfahrens verwendet werden.
5) Der Verwalter und der Liquidator weisen ihre Bestellung durch eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung, durch die sie bestellt worden sind, oder durch eine andere von der Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates ausgestellte Bescheinigung nach. Es kann eine Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden.
Art. 60l347
Anmerkungen
1) Auf Antrag des Verwalters, des Liquidators oder auf Ersuchen jeder Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates hat das Landgericht die Anmerkungen nach Art. 12 der Konkursordnung zu veranlassen.
2) Hat die Bank in Liechtenstein eine Zweigstelle oder Vermögen, so muss der Verwalter oder die sonst zuständige Stelle einen Antrag nach Abs. 1 stellen.
D. Zweigstellen348
Art. 60m349
Unterrichtung
Hält die FMA bei Banken, die im Wege einer Zweigstelle in Liechtenstein tätig sind, die Durchführung einer oder mehrerer Sanierungsmassnahmen für notwendig, so setzt sie die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates davon in Kenntnis.
Art. 60n350
Banken mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
1) Hat eine Bank mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in zumindest zwei Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums Zweigstellen, so hat das Landgericht von der Entscheidung über die Bewilligung der Stundung bzw. Nachlassstundung oder von der Entscheidung über die Konkurseröffnung sowie den konkreten Wirkungen der jeweiligen Entscheidung unverzüglich auch die FMA zu verständigen. Die FMA hat von dieser Entscheidung und vom Entzug der Bewilligung unverzüglich die zuständigen Behörden der anderen Aufnahmemitgliedstaaten, in denen die Bank Zweigstellen errichtet hat und die in der jährlich im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Liste gemäss Art. 11 der Richtlinie 2000/12/EG angeführt sind, zu unterrichten.
2) Die zuständigen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie Liquidatoren haben nach Möglichkeit ihr Vorgehen abzustimmen.
E. Anwendbares Recht351
Art. 60o352
Grundsatz
1) Für die Stundung, die Nachlassstundung sowie das Konkursverfahren gilt, soweit in den Art. 60p bis 60z nichts anderes bestimmt ist, das Recht des Staates, in dem das Verfahren eröffnet wird.
2) Nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung richten sich insbesondere:
a) welche Vermögenswerte zur Masse gehören und wie die nach der Verfahrenseröffnung von der Bank erlangten Vermögenswerte zu behandeln sind;
b) die jeweiligen Befugnisse der Bank und des Verwalters oder Liquidators;
c) die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Aufrechnung;
d) wie sich die Eröffnung eines Verfahrens auf laufende Verträge auswirkt;
e) wie sich die Eröffnung eines Verfahrens auf Rechtsverfolgungsmassnahmen einzelner Gläubiger auswirkt; ausgenommen sind die Wirkungen auf anhängige Rechtsstreitigkeiten nach Art. 60z;
f) welche Forderungen anzumelden sind und wie Forderungen zu behandeln sind, die nach der Eröffnung des Verfahrens entstehen;
g) die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung der Forderungen;
h) die Verteilung des Erlöses aus der Verwertung des Vermögens, der Rang der Forderungen und die Rechte der Gläubiger, die nach der Eröffnung des Verfahrens aufgrund eines dinglichen Rechts oder infolge einer Aufrechnung teilweise befriedigt wurden;
i) die Voraussetzungen und Wirkungen der Beendigung des Verfahrens, insbesondere durch Nachlassstundung;
k) die Rechte der Gläubiger nach Beendigung des Verfahrens;
l) wer die Kosten des Verfahrens einschliesslich der Auslagen zu tragen hat;
m) welche Rechtshandlungen nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam sind, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen.
Art. 60p353
Wirkungen auf bestimmte Verträge und Rechte
Für die Wirkungen der Stundung, der Nachlassstundung und des Konkurses ist:
a) auf einen Arbeitsvertrag und auf das Arbeitsverhältnis ausschliesslich das Recht des Staates massgebend, das auf den Arbeitsvertrag anzuwenden ist;
b) auf einen Vertrag, der zur Nutzung oder zum Erwerb einer unbeweglichen Sache berechtigt, ausschliesslich das Recht des Staates massgebend, in dessen Gebiet diese unbewegliche Sache gelegen ist;
c) auf Rechte der Bank an einer unbeweglichen Sache, einem Schiff oder einem Luftfahrzeug, die der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegen, ausschliesslich das Recht des Staates massgebend, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird.
Art. 60q354
Dingliche Rechte Dritter
1) Das dingliche Recht eines Gläubigers oder eines Dritten an körperlichen oder unkörperlichen, beweglichen oder unbeweglichen Sachen der Bank - sowohl an bestimmten Sachen als auch an einer Mehrheit von nicht bestimmten Sachen mit wechselnder Zusammensetzung -, die sich zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums befinden, wird von der Eröffnung des Verfahrens nicht berührt.
2) Rechte im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere:
a) das Recht, die Sache zu verwerten oder verwerten zu lassen und aus dem Erlös oder den Nutzungen dieser Sache befriedigt zu werden, insbesondere aufgrund eines Pfandrechts oder einer Hypothek;
b) das ausschliessliche Recht, eine Forderung einzuziehen, insbesondere aufgrund eines Pfandrechts an einer Forderung oder aufgrund einer Sicherungsabtretung dieser Forderung;
c) das Recht, die Herausgabe der Sache von jedermann zu verlangen, der diese gegen den Willen des Berechtigten besitzt oder nutzt;
d) das dingliche Recht, die Früchte einer Sache zu beziehen.
3) Das in einem öffentlichen Register eingetragene und gegen jedermann wirksame Recht, ein dingliches Recht im Sinne des Abs. 1 zu erlangen, wird einem dinglichen Recht gleichgestellt.
4) Abs. 1 steht der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtung oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Art. 60o Abs. 2 Bst. m nicht entgegen.
Art. 60r355
Eigentumsvorbehalt
1) Die Eröffnung eines Verfahrens über das Vermögen des Käufers einer Sache lässt die Rechte des Verkäufers aus einem Eigentumsvorbehalt unberührt, wenn sich diese Sache zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums als dem der Verfahrenseröffnung befindet.
2) Die Eröffnung eines Verfahrens über das Vermögen des Verkäufers einer Sache nach deren Lieferung rechtfertigt nicht die Auflösung oder Beendigung des Kaufvertrags und steht dem Eigentumserwerb des Käufers nicht entgegen, wenn sich diese Sache bei Verfahrenseröffnung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums als dem der Verfahrenseröffnung befindet.
3) Abs. 1 und 2 stehen der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtung oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Art. 60o Abs. 2 Bst. m nicht entgegen.
Art. 60s356
Aufrechnung
1) Die Befugnis eines Gläubigers, mit seiner Forderung gegen eine Forderung der Bank aufzurechnen, wird von der Eröffnung des Verfahrens nicht berührt, wenn diese Aufrechnung nach dem für die Forderung der Bank massgebenden Recht zulässig ist.
2) Abs. 1 steht der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtung oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Art. 60o Abs. 2 Bst. m nicht entgegen.
Art. 60t357
Recht der gelegenen Sache
Für die Ausübung von Eigentumsrechten oder anderen Rechten an den in Abschnitt B des Anhangs der Richtlinie 93/22/EWG genannten Instrumenten, deren Existenz oder Übertragung ihre Eintragung in ein in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums geführtes Register oder Konto oder bei einer zentralen Verwahrstelle voraussetzt, ist das Recht des Staates massgebend, in dem sich das Register, das Konto bzw. die zentrale Verwahrstelle befindet, in dem bzw. bei der die betreffenden Rechte eingetragen wurden.
Art. 60u358
Aufrechnungs- und Schuldumwandlungsvereinbarungen
Für Aufrechnungs- und Schuldumwandlungsvereinbarungen ist ausschliesslich das Recht massgebend, das auf derartige Vereinbarungen anzuwenden ist.
Art. 60v359
Pensionsgeschäfte
Unbeschadet des Art. 60t ist für Pensionsgeschäfte ausschliesslich das Recht massgebend, das auf derartige Vereinbarungen anzuwenden ist.
Art. 60w360
Geregelte Märkte
1) Unbeschadet des Art. 60t ist für Transaktionen im Rahmen eines geregelten Marktes im Sinne des Art. 1 Ziff. 13 der Richtlinie 93/22/EWG das Recht des Staates massgebend, das auf derartige Transaktionen anzuwenden ist.
2) Abs. 1 steht der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtung oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Art. 60o Abs. 2 Bst. m nicht entgegen.
Art. 60x361
Anfechtung
Art. 60o findet keine Anwendung, wenn die Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Rechtshandlung begünstigt wurde, nachweist, dass
a) für diese Handlung das Recht eines anderen Staates massgebend ist und
b) in diesem Fall diese Handlung in keiner Weise nach diesem Recht angreifbar ist.
Art. 60y362
Schutz des Dritterwerbers
Verfügt die Bank durch eine nach Eröffnung des Verfahrens vorgenommene Rechtshandlung gegen Entgelt über:
a) eine unbewegliche Sache;
b) ein Schiff oder ein Luftfahrzeug, das der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegt;
c) in Abschnitt B des Anhangs der Richtlinie 93/22/EWG genannte Instrumente, deren Existenz oder Übertragung die Eintragung in ein in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums geführtes Register oder Konto oder bei einer zentralen Verwahrstelle voraussetzt;
so richtet sich die Wirksamkeit dieser Rechtshandlung nach dem Recht des Staates, in dem diese unbewegliche Sache gelegen ist oder unter dessen Aufsicht das Register, das Konto oder die Verwahrstelle steht.
Art. 60z363
Anhängige Rechtsstreitigkeiten
Für die Wirkungen des Verfahrens auf eine anhängige Rechtsstreitigkeit über eine Sache oder ein Recht der Masse ist ausschliesslich das Recht des Staates massgebend, in dem die Rechtsstreitigkeit anhängig ist.
VI. Verfahren und Rechtsmittel
Art. 61
Entscheidungen und Verfügungen
Werden Verstösse gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Verordnungen festgestellt und wird trotz Mahnung und Fristsetzung keine Abhilfe geschaffen, so trifft die zuständige Behörde die entsprechenden Entscheidungen und Verfügungen.
Art. 62
Rechtsmittel
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.364
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA-Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.365
VII. Strafbestimmungen
Art. 63
Vergehen und Übertretungen
1) Vom Landgericht wird wegen Vergehen mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft:366
a) wer als Organmitglied und Mitarbeiter sowie sonst für eine Bank oder Finanzgesellschaft tätige Person, als Revisor sowie als Mitglied der FMA-Beschwerdekommission oder Mitarbeiter der FMA die Pflicht zur Geheimhaltung verletzt oder wer hiezu verleitet oder zu verleiten sucht;367
b) wer ohne Bewilligung eine Tätigkeit im Sinne von Art. 3 ausübt;368
c) wer ohne Bewilligung eine Repräsentanz im Sinne von Art. 30a betreibt;369
d) wer ohne Bewilligung eine Zweigstelle im Sinne von Art. 30o betreibt;370
e) wer eine Zweigstelle einer Bank oder Finanzgesellschaft betreibt, bevor die Voraussetzungen von Art. 30d erfüllt sind;371
f) wer eine Zweigstelle einer Wertpapierfirma betreibt, bevor die Voraussetzungen von Art. 30k erfüllt sind;372
g) wer die Vorschriften über die Einlagensicherung oder den Anlegerschutz nicht erfüllt.373
Die Strafen können miteinander verbunden werden.374
2) Vom Landgericht wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft:
a) wer die mit einer Bewilligung verbundenen Auflagen verletzt;375
b) wer verbotswidrig Bezeichnungen verwendet, die eine Tätigkeit als Bank vermuten lassen;
c) wer die vorgeschriebenen Zuweisungen an die gesetzlichen Reserven nicht vornimmt;376
d) wer Faustpfänder entgegen den Bestimmungen von Art. 12 weiterverpfändet oder in Report gibt;
e) wer der FMA oder der Revisionsstelle falsche Auskünfte erteilt;377
f) wer die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss führt oder Geschäftsbücher und Belege nicht aufbewahrt;
g) wer als Revisor seine Pflichten grob verletzt, insbesondere im Revisionsbericht unwahre Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt oder eine vorgeschriebene Aufforderung an die Bank unterlässt oder vorgeschriebene Berichte und Meldungen nicht erstattet.
h) wer im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs tätig wird, bevor die Voraussetzungen von Art. 30e oder 30l erfüllt sind;378
i) wer ohne Beachtung der Auflagen im Sinne von Art. 14a die Datenverarbeitung ins Ausland auslagert.379
3) Von der FMA wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft:380
a) wer den Geschäftsbericht, den konsolidierten Geschäftsbericht, den Zwischenabschluss oder den konsolidierten Zwischenabschluss nicht vorschriftsgemäss erstellt oder veröffentlicht;381
b) wer die ordentliche oder eine von der FMA vorgeschriebene Revision nicht durchführen lässt;382
c) wer seine Pflichten gegenüber der Revisionsstelle nicht erfüllt;
d) wer die vorgeschriebenen Meldungen an die FMA nicht erstattet;383
e) wer einer Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes oder einer anderen Verfügung der FMA nicht nachkommt;384
f) wer irreführende oder aufdringliche Werbung, insbesondere mit seinem liechtensteinischen Sitz oder mit liechtensteinischen Einrichtungen, betreibt.
4) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen auf die Hälfte herabgesetzt.
5) Die in Abs. 1 genannten Vergehenstatbestände verjähren in zwei Jahren.
6) Im übrigen findet der allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sinngemäss Anwendung.
Art. 64
Verantwortlichkeit
Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Geldstrafen und Kosten.
Art. 65385
Mitteilungspflicht der Staatsanwaltschaft
Aufgehoben
VIII. Übergangsbestimmung
Art. 66
Konzessionen
Konzessionen zum Betrieb einer Bank oder Finanzgesellschaft, die den Anforderungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, sind innert eines Jahres nach Inkrafttreten der betreffenden Erlasse an das neue Recht anzupassen oder gegebenenfalls zu entziehen oder zu widerrufen.
IX. Schlussbestimmungen
Art. 67
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen, insbesondere über:
a) die eigenen Mittel (Art. 4);
b) die Liquidität (Art. 5);
c) die Risikoverteilung (Art. 8);
d) den Geschäftsbericht, den konsolidierten Geschäftsbericht, den Zwischenabschluss, den konsolidierten Zwischenabschluss, die Mittelflussrechnung und die konsolidierte Mittelflussrechnung (Art. 10);386
e) die Erhebung von Gebühren (Art. 30) und den Tarif betreffend die Kosten der Revision (Art. 40);387
f) die Anforderungen an die Revisionsstellen (Art. 37).
g) die Einlagensicherung und den Anlegerschutz (Art. 7);388
h) den Erwerb und die Aufgabe von qualifizierten Beteiligungen an Banken und Finanzgesellschaften (Art. 26a);389
i) die Befreiung von der Pflicht zur Errichtung einer internen Revision (Art. 22);390
k) die Liste der Tätigkeiten, für die die gegenseitige Anerkennung gilt (Art. 30c);391
l) die Liste der Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen, für die die gegenseitige Anerkennung gilt (Art. 30h);392
m) die Delegation von Aufgaben (Art. 32);393
n) die Aufzeichnungs- und Meldepflichten und die Wohlverhaltensregeln (Art. 8a).394
Art. 68
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) das Gesetz vom 21. Dezember 1960 über die Banken und Sparkassen, LGBl. 1961 Nr. 3;
b) das Gesetz vom 18. November 1964 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Banken und Sparkassen, LGBl. 1965 Nr. 3;
c) das Gesetz vom 10. Juli 1975 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Banken und Sparkassen, LGBl. 1975 Nr. 41.
Art. 69
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef

1   Überschrift vor Art. 1 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

2   Art. 2 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

3   Art. 3 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

4   Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

5   Art. 3 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

6   Art. 3 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 110.

7   Art. 3 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

8   Art. 3 Abs. 3 Bst. c abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

9   Art. 3 Abs. 3 Bst. d abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

10   Art. 3 Abs. 3 Bst. e abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

11   Art. 3 Abs. 3 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 110.

12   Art. 3a Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

13   Art. 3a Einleitungssatz eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

14   Art. 3a Bst. a eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

15   Art. 3a Bst. b eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

16   Art. 3a Bst. c eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

17   Art. 3a Bst. d eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

18   Art. 3a Bst. e eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

19   Art. 3a Bst. f eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

20   Art. 3a Bst. g eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

21   Art. 3a Bst. h eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

22   Art. 3a Bst. i eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

23   Art. 3a Bst. k eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

24   Art. 3a Bst. l eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

25   Art. 3a Bst. m eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

26   Art. 3a Bst. n eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

27   Art. 3a Bst. o eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

28   Art. 3a Bst. p eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

29   Art. 3a Bst. q eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 13.

30   Art. 3a Bst. r eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 13.

31   Art. 4 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

32   Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

33   Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

34   Art. 4 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 176.

35   Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

36   Art. 5 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 176.

37   Art. 6 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

38   Art. 7 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

39   Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

40   Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

41   Art. 7 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

42   Art. 7 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 176.

43   Art. 7 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 176.

44   Art. 7 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

45   Art. 7 Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

46   Art. 7 Abs. 8 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

47   Art. 7 Abs. 9 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

48   Art. 7a eingefügt durch LGBl. 2004 Nr. 265.

49   Art. 8 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

50   Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 265.

51   Art. 8 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2004 Nr. 265.

52   Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 265.

53   Art. 8 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223 und LGBl. 2004 Nr. 176.

54   Art. 8a eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

55   Art. 10 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

56   Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

57   Art. 10 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

58   Art. 10 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

59   Art. 10 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 265.

60   Art. 10 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

61   Art. 10 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

62   Art. 10 Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

63   Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 176.

64   Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

65   Art. 11 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

66   Art. 14 Abs. 5 aufgehoben durch LGBl. 2000 Nr. 214.

67   Art. 14a eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

68   Überschrift vor Art. 15 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

69   Überschrift vor Art. 15 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

70   Überschrift vor Art. 15 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

71   Art. 15 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

72   Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 176.

73   Art. 15 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

74   Art. 15 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

75   Art. 16 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

76   Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

77   Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

78   Art. 16 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 89.

79   Art. 16 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223, LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

80   Überschrift vor Art. 17 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

81   Art. 17 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

82   Art. 17 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

83   Art. 17 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223, LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

84   Art. 17 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

85   Art. 17 Abs. 4 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223, LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

86   Art. 17 Abs. 4 Bst. a abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

87   Art. 17 Abs. 4 Bst. b abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

88   Art. 17 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223 und LGBl. 2004 Nr. 33.

89   Art. 18 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

90   Art. 18 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 176.

91   Art. 18 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

92   Art. 20 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

93   Art. 20 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 176.

94   Art. 20 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

95   Art. 20 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

96   Art. 20 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223, LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

97   Art. 21 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

98   Art. 22 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

99   Art. 22 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223, LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

100   Art. 22 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

101   Art. 23 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

102   Art. 24 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 176.

103   Art. 24 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

104   Art. 26 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

105   Art. 26 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

106   Art. 26 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

107   Art. 26 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

108   Art. 26 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

109   Art. 26a Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

110   Art. 26a Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223 und abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

111   Art. 26a Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

112   Überschrift vor Art. 27 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

113   Art. 27 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

114   Art. 27 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

115   Art. 27 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

116   Art. 27 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

117   Art. 28 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

118   Art. 28 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 13.

119   Art. 28 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

120   Art. 28 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223, LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

121   Art. 28 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223 und LGBl. 2004 Nr. 176.

122   Art. 28 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223 und LGBl. 2004 Nr. 176.

123   Art. 28 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223, LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

124   Art. 29 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223 und LGBl. 2004 Nr. 176.

125   Überschrift vor Art. 30 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 176.

126   Art. 30 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 176.

127   Überschrift vor Art. 30a eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

128   Art. 30a Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

129   Art. 30a Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223 und abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

130   Art. 30a Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

131   Art. 30a Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223 und abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

132   Art. 30a Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223 und abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

133   Überschrift vor Art. 30b eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

134   Überschrift vor Art. 30b eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

135   Art. 30b Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

136   Art. 30b Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223 und abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

137   Art. 30b Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

138   Art. 30b Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223 und abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

139   Art. 30b Abs. 4 Einleitungssatz eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223 und abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

140   Art. 30b Abs. 4 Bst. a eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

141   Art. 30b Abs. 4 Bst. b eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

142   Art. 30b Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

143   Art. 30b Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223 und abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

144   Art. 30b Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223 und abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

145   Art. 30b Abs. 8 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223 und abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

146   Art. 30b Abs. 9 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

147   Art. 30c Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

148   Art. 30c Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223 und abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

149   Art. 30c Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223 und abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

150   Art. 30c Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

151   Art. 30c Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

152   Art. 30d Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

153   Art. 30d Abs. 1 Einleitungssatz eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223 und abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

154   Art. 30d Abs. 1 Bst. a eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

155   Art. 30d Abs. 1 Bst. a eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

156   Art. 30d Abs. 1 Schlusssatz eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

157   Art. 30d Abs. 2 Einleitungssatz eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

158   Art. 30d Abs. 2 Bst. a eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

159   Art. 30d Abs. 2 Bst. b eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

160   Art. 30d Abs. 2 Bst. c eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

161   Art. 30d Abs. 2 Bst. d eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

162   Art. 30d Abs. 2 Bst. e eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

163   Art. 30d Abs. 2 Bst. f eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223 und abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

164   Art. 30d Abs. 2 Bst. g eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

165   Art. 30d Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

166   Art. 30d Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223 und abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

167   Art. 30d Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

168   Art. 30d Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223 und abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

169   Art. 30d Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223 und abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

170   Art. 30d Abs. 8 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223 und abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

171   Art. 30d Abs. 9 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

172   Art. 30e Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

173   Art. 30e Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

174   Art. 30e Abs. 2 Einleitungssatz eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

175   Art. 30e Abs. 2 Bst. a eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

176   Art. 30e Abs. 2 Bst. b eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

177   Art. 30e Abs. 2 Bst. c eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

178   Art. 30e Abs. 2 Bst. d eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

179   Art. 30e Abs. 2 Bst. e eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

180   Art. 30e Abs. 2 Bst. f eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223 und abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

181   Art. 30e Abs. 2 Bst. g eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

182   Art. 30e Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223 und abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

183   Art. 30e Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223 und abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

184   Art. 30e Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

185   Art. 30f Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

186   Art. 30f Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

187   Art. 30f Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

188   Art. 30f Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223 und abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

189   Überschrift vor Art. 30g eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

190   Art. 30g Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

191   Art. 30g Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223 und abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

192   Art. 30g Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

193   Art. 30g Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223 und abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

194   Art. 30g Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223 und abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

195   Art. 30g Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223 und abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

196   Art. 30g Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223 und abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

197   Art. 30h Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

198   Art. 30h Abs. 1 Einleitungssatz eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223 und abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

199   Art. 30h Abs. 1 Bst. a eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

200   Art. 30h Abs. 1 Bst. b eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

201   Art. 30h Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223 und abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

202   Art. 30h Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223 und abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

203   Art. 30i eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

204   Art. 30k Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

205   Art. 30k Abs. 1 Einleitungssatz eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223 und abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

206   Art. 30k Abs. 1 Bst. a eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

207   Art. 30k Abs. 1 Bst. b eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

208   Art. 30k Abs. 1 Bst. c eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

209   Art. 30k Abs. 1 Bst. d eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

210   Art. 30k Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223 und abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

211   Art. 30k Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

212   Art. 30k Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223 und abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

213   Art. 30k Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223 und abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

214   Art. 30k Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223 und abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

215   Art. 30l Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

216   Art. 30l Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223 und abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

217   Art. 30l Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223 und abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

218   Art. 30l Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223 und abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

219   Art. 30l Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223 und abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

220   Art. 30m Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

221   Art. 30m Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223 und abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

222   Art. 30m Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223 und abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

223   Überschrift vor Art. 30n eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

224   Art. 30n Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

225   Art. 30n Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223 und abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

226   Art. 30n Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223 und abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

227   Art. 30n Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223 und abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

228   Art. 30n Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

229   Art. 30n Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223 und abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

230   Art. 30n Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223 und abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

231   Art. 30n Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223 und abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

232   Überschrift vor Art. 30o eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

233   Art. 30o Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

234   Art. 30o Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

235   Art. 30o Abs. 2 Einleitungssatz eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223 und abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 176.

236   Art. 30o Abs. 2 Bst. a eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

237   Art. 30o Abs. 2 Bst. b eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

238   Art. 30o Abs. 2 Bst. c eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223 und abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

239   Art. 30o Abs. 2 Bst. d eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

240   Art. 30o Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223 und abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

241   Art. 30o Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

242   Art. 30o Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

243   Art. 30o Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

244   Art. 31 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 176.

245   Art. 32 aufgehoben durch LGBl. 2004 Nr. 176.

246   Art. 33 aufgehoben durch LGBl. 2004 Nr. 176.

247   Art. 34 aufgehoben durch LGBl. 2004 Nr. 176.

248   Überschrift vor Art. 35 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 176.

249   Art. 35 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

250   Art. 35 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

251   Art. 35 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 176.

252   Art. 35 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 176.

253   Art. 35 Abs. 3 Bst. b eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

254   Art. 35 Abs. 3 Bst. c eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

255   Art. 35 Abs. 3 Bst. d eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

256   Art. 35 Abs. 3 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2004 Nr. 176.

257   Art. 35 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223 und abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

258   Art. 35 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223 und abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

259   Art. 35 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223 und abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

260   Art. 35 Abs. 7 aufgehoben durch LGBl. 2004 Nr. 176.

261   Art. 36 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 265.

262   Art. 36 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

263   Art. 36 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

264   Art. 36 Abs. 1 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2004 Nr. 265.

265   Art. 36 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

266   Art. 36 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 265.

267   Art. 36 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

268   Art. 36 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 265.

269   Art. 36 Abs. 3 Bst. c abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

270   Art. 36 Abs. 3 Bst. d abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

271   Art. 36 Abs. 3 Schlusssatz abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 265.

272   Art. 36 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223 und abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

273   Art. 36 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

274   Art. 36a Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

275   Art. 36a Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223 und abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

276   Art. 36a Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223 und abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

277   Art. 36a Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

278   Art. 36a Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

279   Art. 36a Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

280   Art. 36a Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223 und abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

281   Art. 36a Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223 und abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

282   Art. 37 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223 und LGBl. 2004 Nr. 176.

283   Art. 37 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

284   Art. 37 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223, LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

285   Art. 37 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

286   Art. 38 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

287   Art. 38 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

288   Art. 38 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

289   Art. 38 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

290   Art. 38 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223, LGBl. 2000 Nr. 279 und LGBl. 2004 Nr. 176.

291   Art. 39 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223 und LGBl. 2004 Nr. 176.

292   Art. 39 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223 und LGBl. 2004 Nr. 176.

293   Art. 39 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

294   Art. 39 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

295   Überschrift vor Art. 41a eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

296   Art. 41a Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

297   Art. 41a Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

298   Art. 41a Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

299   Art. 41a Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

300   Art. 41a Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223 und abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

301   Art. 41a Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

302   Art. 41a Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223 und abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

303   Art. 41a Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

304   Art. 41b Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

305   Art. 41b Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

306   Art. 41b Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

307   Art. 41b Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223 und abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

308   Art. 41b Abs. 4 Einleitungssatz eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223 und abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

309   Art. 41b Abs. 4 Bst. a eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

310   Art. 41b Abs. 4 Bst. b eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

311   Art. 41b Abs. 4 Bst. c eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

312   Art. 41c eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

313   Art. 41d Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

314   Art. 41d Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

315   Art. 41d Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223 und abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

316   Art. 41d Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

317   Art. 41d Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

318   Art. 41e Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

319   Art. 41e Abs. 1 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

320   Art. 41e Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223 und abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

321   Art. 41e Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

322   Art. 41e Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

323   Art. 41e Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223 und abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

324   Art. 41e Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223 und abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

325   Überschrift vor Art. 41f eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

326   Art. 41f eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

327   Art. 42 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 162.

328   Art. 43 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

329   Art. 43 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 162.

330   Art. 43 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2002 Nr. 162 und abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 176.

331   Art. 49 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

332   Art. 54 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

333   Überschrift vor Art. 60a eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 13.

334   Überschrift vor Art. 60a eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 13.

335   Art. 60a eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 13.

336   Art. 60b eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 13.

337   Art. 60c eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 13.

338   Art. 60d eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 13.

339   Überschrift vor Art. 60e eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 13.

340   Art. 60e eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 13.

341   Art. 60f eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 13.

342   Art. 60g eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 13.

343   Art. 60h eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 13.

344   Überschrift vor Art. 60i eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 13.

345   Art. 60i eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 13.

346   Art. 60k eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 13.

347   Art. 60l eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 13.

348   Überschrift vor Art. 60m eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 13.

349   Art. 60m eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 13.

350   Art. 60n eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 13.

351   Überschrift vor Art. 60o eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 13.

352   Art. 60o eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 13.

353   Art. 60p eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 13.

354   Art. 60q eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 13.

355   Art. 60r eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 13.

356   Art. 60s eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 13.

357   Art. 60t eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 13.

358   Art. 60u eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 13.

359   Art. 60v eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 13.

360   Art. 60w eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 13.

361   Art. 60x eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 13.

362   Art. 60y eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 13.

363   Art. 60z eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 13.

364   Art. 62 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

365   Art. 62 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33 und LGBl. 2004 Nr. 176.

366   Art. 63 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

367   Art. 63 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223, LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

368   Art. 63 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

369   Art. 63 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

370   Art. 63 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

371   Art. 63 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

372   Art. 63 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

373   Art. 63 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

374   Art. 63 Abs. 1 Schlusssatz abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

375   Art. 63 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

376   Art. 63 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

377   Art. 63 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

378   Art. 63 Abs. 2 Bst. h eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

379   Art. 63 Abs. 2 Bst. i eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

380   Art. 63 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 176.

381   Art. 63 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

382   Art. 63 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

383   Art. 63 Abs. 3 Bst. d abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

384   Art. 63 Abs. 3 Bst. e abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 und LGBl. 2004 Nr. 176.

385   Art. 65 aufgehoben durch LGBl. 2004 Nr. 176.

386   Art. 67 Bst. d abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

387   Art. 67 Bst. e abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.

388   Art. 67 Bst. g eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

389   Art. 67 Bst. h eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

390   Art. 67 Bst. i eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

391   Art. 67 Bst. k eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

392   Art. 67 Bst. l eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

393   Art. 67 Bst. m eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.

394   Art. 67 Bst. n eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.