143.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1989Nr. 48ausgegeben am 30. August 1989
Gesetz
vom 21. Juni 1989
über die Landespolizei (Polizeigesetz)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Geltungsbereich; Berufs- und Funktionsbezeichnungen
1) Dieses Gesetz regelt Aufgaben, Organisation sowie Rechte und Pflichten der Landespolizei.
2) Für die Gemeindepolizei gelten besondere Vorschriften. Die Gemeindepolizei und die Landespolizei unterstützen sich gegenseitig.
3) Unter Polizeibeamten sind Angehörige beiderlei Geschlechts zu verstehen. Dies gilt auch für Funktionsbezeichnungen.
Art. 2
Aufgaben
1) Die Landespolizei hat zur Aufgabe:
a) bei der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mitzuwirken und bei unmittelbarer Gefährdung oder Störung die unaufschiebbaren Massnahmen zu treffen;
b) Ermittlungen gemäss Strafprozessordnung durchzuführen;
c) den Verkehr auf öffentlichen Strassen gemäss Strassenverkehrsgesetz zu überwachen und zu regeln;
d) Aufträge von Amtsstellen der Landesverwaltung, Verwaltungsbehörden und Gerichten auszuführen, soweit die polizeiliche Mithilfe in Gesetzen oder Verordnungen vorgesehen oder zur Durchführung von Gesetzen und Verordnungen unerlässlich ist;
e) die Unfall- und Verbrechensverhütung zu unterstützen;
f) Hilfe bei Unglücksfällen und Katastrophen zu leisten und nach vermissten Personen zu suchen.
2) Die Landespolizei erfüllt ferner die Aufgaben, die ihr durch besondere Bestimmungen übertragen sind.
Landespolizei
Art. 3
Stellung
Die Landespolizei ist eine bewaffnete Organisation und bildet eine besondere Amtsstelle der Landesverwaltung im Sinne dieses Gesetzes.
Art. 4
Bestand
Der Landtag setzt den Soll-Bestand der Landespolizei fest.
Art. 5
Ausrüstung
Die Landespolizei wird durch den Staat uniformiert, ausgerüstet und bewaffnet.
Art. 6
Einsatz ausländischer Polizeikräfte
1) Die Regierung kann um den Einsatz von Polizeikräften anderer Staaten ersuchen, sofern die Landespolizei aus eigenen Kräften ihre Aufgaben nicht zu erfüllen vermag. In einem solchen Fall haben Polizeikräfte anderer Staaten die gleichen Rechte und Pflichten wie die liechtensteinischen Polizeibeamten. Ihre Massnahmen gelten als solche der Landespolizei.
2) Die Regierung kann den Einsatz von Polizeikräften in anderen Staaten bewilligen, sofern sie begründet angesucht wird. Die entsandte Polizei steht in den Rechten und Pflichten des betreffenden Staates.
3) Vorbehalten bleiben zwischenstaatliche Regelungen.
II. Organisation
A. Allgemeines
Art. 71
Gliederung
Die Landespolizei gliedert sich in das bewaffnete Polizeikorps, dem die erforderlichen Kommissare, Inspektoren und Polizisten angehören, sowie in zivile nichtbewaffnete Dienstzweige und die Bereitschaftspolizei. Sie stehen unter der Leitung des Polizeichefs.
Art. 8
Unterstellung
Die Landespolizei ist der Regierung unterstellt, unbeschadet des Weisungsrechts des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Regierungsmitgliedes. Vorbehalten bleibt Art. 20.
Art. 9
Aufsicht
1) Die Aufsicht wird von den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Regierungsmitgliedern wahrgenommen. Art. 89 der Verfassung bleibt vorbehalten.
2) Die Aufsicht beinhaltet die Prüfung der Gesetzmässigkeit, Zweckmässigkeit, Raschheit und Einfachheit der Aufgabenerfüllung, insbesondere auch bei selbständiger Geschäftserledigung im Sinne von Art. 78 Abs. 2 der Verfassung.
3) Die Aufsicht ist mit geeigneten und dem Einzelfall angemessenen Mitteln in der Regel durch Berichterstattung und Akteneinsicht auszuüben.
Art. 10
Bereitschaftspolizei2
1) Die Regierung kann zur Unterstützung der Landespolizei Freiwillige zur Leistung von Hilfsdiensten aufbieten. Das Dienstverhältnis dieser Personen untersteht dem öffentlichen Recht.
2) Die Regierung legt in einer Verordnung die Aufgaben und Pflichten sowie Status, Bewaffnung und Entlöhnung der Bereitschaftspolizisten fest.3
B. Aufnahme und Ausbildung
Art. 11
Grundsatz
1) In die Landespolizei dürfen nur liechtensteinische Landesbürger aufgenommen werden, die die Mindestvoraussetzungen für die Aufnahme erfüllen.
2) Als Mindestvoraussetzungen gelten:
a) körperliche und geistige Eignung sowie Unbescholtenheit;
b) abgeschlossene Berufslehre oder gleichwertige Ausbildung oder Maturitätsabschluss;
c) Alter in der Regel zwischen 20 und 35 Jahren für Polizeibeamte;4
d) Alter in der Regel zwischen 25 und 45 Jahren für Bereitschaftspolizisten.5
3) Ausnahmsweise kann in begründeten Fällen und mit vorgängiger Zustimmung des Landtags für die Aufnahme von Polizeibeamten auf das Erfordernis des liechtensteinischen Staatsbürgerrechts gemäss Abs. 1 verzichtet werden.6
Art. 12
Aufnahme
1) Die Aufnahme in die Landespolizei setzt voraus, dass Anwärter die Prüfung vor der von der Regierung bestellten Kommission bestanden und die vorgeschriebene Polizeischule mit Erfolg abgeschlossen haben.
2) Auf das Bestehen einer Aufnahmeprüfung und die Absolvierung der Grundausbildung in einer Polizeischule für Polizeiaspiranten sowie die Altersvoraussetzungen kann bei der Anstellung von Polizeibeamten als Spezialisten für Führungs- und besondere Fachfunktionen verzichtet werden, sofern diese ein einschlägiges Hochschul- oder Fachhochschuldiplom oder einen gleichwertigen Ausbildungsnachweis besitzen. In diesem Falle sind jedoch ergänzend polizeispezifische Weiterbildungen zu absolvieren, wozu auch ausländische Aus- und Weiterbildungseinrichtungen besucht werden können.7
Art. 13
Polizeischule
Die Regierung sorgt für die Aus- und Weiterbildung der Landespolizei. Sie kann zu diesem Zweck den Besuch ausländischer Polizeischulen anordnen.
Art. 14
Organisation und Dienstreglement
Die Regierung regelt Organisation und Dienstbetrieb der Landespolizei in einer Verordnung. Diese enthält insbesondere Bestimmungen über:
a) die Aufgaben der einzelnen Polizeiabteilungen;
b) die Aufgaben der Polizeibeamten;
c) die Aufnahmebedingungen und das Aufnahmeverfahren;
d) die Ziele der Grundausbildung und Weiterbildung;
e) die Anwendung der polizeilichen Mittel;
f) die Uniformierung, Ausrüstung und Bewaffnung.
C. Dienstrechtliche Bestimmungen
Art. 15
Grundsatz
Für das Dienstverhältnis der Polizeibeamten gelten die Bestimmungen des Beamtengesetzes.
Art. 16
Unvereinbarkeit
Mit dem Dienst in der Landespolizei sind richterliche Funktionen unvereinbar.
Art. 17
Rechtsbeistand
1) Die Regierung kann Polizeibeamten einen Rechtsbeistand bestellen, wenn gegen sie wegen Amtshandlungen ein Strafverfahren eröffnet wird.
2) Die Kosten können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Betroffene schuldig gesprochen wird.
III. Rechte und Pflichten
A. Allgemeines
Art. 188
Dienstausübung
Die Landespolizei steht dauernd im Dienst. Der Dienst wird bewaffnet ausgeübt. Davon ausgenommen sind die zivilen, nichtbewaffneten Dienstzweige und die Bereitschaftspolizei, soweit sie ihren Dienst unbewaffnet versieht.
Art. 19
Ausweispflicht
1) Der Polizeibeamte in Zivil weist sich vor jeder Amtshandlung aus, sofern es die Umstände zulassen.
2) Die Uniform gilt als Ausweis. Der Polizeibeamte in Uniform weist sich aus, wenn er bei einer Amtshandlung darum ersucht wird und es die Umstände zulassen.
3) Wer polizeilich angehalten wird und mit dem Vorgehen des Polizeibeamten nicht einverstanden ist, kann mit einer Aufsichtsbeschwerde an die Regierung gelangen.
Art. 20
Gerichtliche Mithilfe
1) Die Gerichte sind berechtigt, in ihren Verfahren und beim Vollzug von Entscheidungen die Dienste der Landespolizei in Anspruch zu nehmen und ihr Aufträge zu erteilen. Diese Rechte stehen gemäss den Bestimmungen der Strafprozessordnung auch dem Staatsanwalt zu.
2) Die Landespolizei untersteht, soweit sie gerichtliche Anordnungen zu vollziehen hat, dem Gericht.
B. Grundsätze polizeilichen Handelns
Art. 21
Gesetzmässigkeit
Die Landespolizei erfüllt ihre Aufgaben aufgrund und nach Massgabe der Gesetzgebung.
Eingriffe
Art. 22
a) Zulässigkeit
Ohne besondere gesetzliche Grundlage darf in Freiheit und Eigentum nur eingegriffen werden, wenn eine schwere und unmittelbare Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht anders abgewehrt werden kann.
Art. 23
b) Verhältnismässigkeit
1) Eingriffe müssen zur Wahrung oder Herstellung des gesetzmässigen Zustandes geeignet sein.
2) Sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Zweckes erforderlich ist.
3) Sie dürfen nicht zu einem Nachteil führen, der in einem Missverhältnis zum verfolgten Zweck steht.
C. Massnahmen
Art. 24
Identitätsfeststellung
1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Landespolizei eine Person anhalten, deren Identität feststellen und abklären, ob nach ihr oder nach Fahrzeugen oder andern Sachen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird.
2) Die angehaltene Person muss auf Verlangen ihre Personalien angeben, Ausweispapiere vorlegen, Sachen in ihrem Gewahrsam vorzeigen und zu diesem Zweck Fahrzeuge und andere Behältnisse öffnen.
3) Die angehaltene Person kann zur Polizeidienststelle gebracht werden, wenn ihre Identität an Ort und Stelle nicht sicher oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann oder wenn Zweifel an der Richtigkeit ihrer Angaben, an der Echtheit ihrer Ausweispapiere oder am rechtmässigen Besitz von Fahrzeugen oder andern Sachen bestehen.
Art. 25
Durchsuchung von Personen
1) Die Landespolizei kann Personen durchsuchen, die
a) eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig sind;
b) verdächtig sind, widerrechtlich Waffen auf sich zu tragen;
c) bewusstlos oder sonst hilflos sind, wenn dies zur Feststellung der Personalien erforderlich ist;
d) vorläufig festgenommen, verhaftet oder in polizeilichen Gewahrsam genommen worden sind.
2) Die Durchsuchung ist so schonend als möglich durchzuführen. Sie soll von einer Person gleichen Geschlechts vorgenommen werden, es sei denn, die Untersuchung ertrage keinen Aufschub.
Befragung
Art. 26
Auskunftspflicht
1) Die Landespolizei kann eine Person über Sachverhalte befragen, deren Kenntnis zur Erfüllung einer polizeilichen Aufgabe von Bedeutung ist.
2) Jedermann muss der Landespolizei jene Auskünfte erteilen, die zur Abwendung einer Gefahr notwendig sind. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Zeugnisverweigerungsrechte sind anwendbar.
Art. 27
Körperlicher Zwang
Körperlicher Zwang darf nur angewendet werden, wenn er unmittelbar geboten ist und weniger schwerwiegende Mittel sich nicht eignen.
Waffengebrauch
Art. 28
a) Im allgemeinen
1) Die Landespolizei gebraucht die Waffe als letztes Mittel.
2) Der Waffengebrauch muss unmissverständlich angedroht werden, wenn es die Umstände nicht ausschliessen.
Art. 29
b) Schusswaffen
Der Gebrauch der Schusswaffe ist rechtmässig, wenn
a) die Landespolizei oder Dritte auf gefährliche Weise angegriffen oder mit einem gefährlichen Angriff unmittelbar bedroht werden;
b) Personen, die ein Verbrechen begangen haben oder eines solchen dringend verdächtig sind, sich der Festnahme durch Flucht zu entziehen suchen;
c) die Landespolizei aufgrund zuverlässiger Feststellungen annehmen muss, dass Personen für andere eine unmittelbar drohende, ernsthafte Gefahr an Leib und Leben darstellen und sie sich der Festnahme durch Flucht zu entziehen suchen;
d) die Befreiung von Geiseln es erfordert;
e) ein unmittelbar drohendes schweres Verbrechen an Einrichtungen verhindert werden kann, von denen bei Beschädigungen eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht.
Art. 30
Hilfeleistung
Die Landespolizei leistet einem durch ihren Einsatz Verletzten Hilfe und Beistand.
D. Wegweisung und Betretungsverbot bei Gewalt in Wohnungen9
Art. 30a10
Wegweisung
1) Ist aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs auf Leben, Gesundheit oder Freiheit, anzunehmen, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevor, so ist die Landespolizei ermächtigt, eine Person, von der die Gefahr ausgeht, aus einer Wohnung, in der eine gefährdete Person wohnt, und deren unmittelbaren Umgebung wegzuweisen.
2) Die Landespolizei hat dem Gefährder und der gefährdeten Person zur Kenntnis zu bringen, auf welchen räumlichen Bereich sich die Wegweisung bezieht; dieser Bereich ist nach Massgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestimmen.
Betretungsverbot11
Art. 30b12
a) Im Allgemeinen
1) Unter den Voraussetzungen von Art. 30a ist die Landespolizei ermächtigt, einer Person das Betreten eines nach Art. 30a festzulegenden Bereiches zu untersagen.
2) Bei einem Verbot, die eigene Wohnung zu betreten, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben der betroffenen Person die Verhältnismässigkeit (Art. 23) wahrt.
3) Die Landespolizei ist ermächtigt, der betroffenen Person alle in ihrem Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung und vorhandene Waffen abzunehmen; sie ist verpflichtet, ihr Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten sie hat, unterzukommen.
4) Sofern sich die Notwendigkeit ergibt, dass der Betroffene die Wohnung, deren Betreten ihm untersagt ist, aufsucht, darf er dies nur in Gegenwart der Landespolizei tun.
Art. 30c13
b) Zustellungen
Im Falle eines Betretungsverbotes ist die Landespolizei verpflichtet, von der betroffenen Person die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung der Aufhebung des Betretungsverbotes oder einer einstweiligen Verfügung nach Art. 277a EO zu verlangen. Unterlässt sie dies, sind die für die Zustellung von Klagen geltenden Bestimmungen massgebend.
Art. 30d14
c) Informationspflicht
Die Landespolizei ist verpflichtet, die gefährdete Person über die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach Art. 277a EO und über geeignete Hilfseinrichtungen zu informieren. Dies gilt ebenso im Falle einer Wegweisung nach Art. 30a oder wenn von einem Betretungsverbot bzw. von einer Wegweisung abgesehen wird.
Art. 30e15
d) Dokumentationspflicht
Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungsverbotes ist nicht bloss auf die für das Einschreiten massgeblichen Umstände, sondern auch auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach Art. 277a EO von Bedeutung sein können.
Art. 30f16
e) Überprüfung
1) Die Anordnung eines Betretungsverbotes ist vom Chef der Landespolizei binnen 72 Stunden zu überprüfen. Hierzu muss er alle Einrichtungen und Stellen beiziehen, die zur Feststellung des massgeblichen Sachverhaltes beitragen können. Der Chef der Landespolizei kann überdies den Landesphysikus oder den diensthabenden Arzt heranziehen.
2) Stellt der Chef der Landespolizei fest, dass die Voraussetzungen für die Anordnung des Betretungsverbotes nicht bestehen, so hat er dieses dem Betroffenen gegenüber unverzüglich aufzuheben; der Gefährdete ist unverzüglich darüber zu informieren, dass das Betretungsverbot aufgehoben werde. Die Aufhebung des Betretungsverbotes sowie die Information des Gefährdeten haben nach Möglichkeit mündlich oder telefonisch durch die Landespolizei oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen.
3) Die nach Art. 30b abgenommenen Schlüssel und Waffen sind mit Aufhebung des Betretungsverbotes der betroffenen Person auszufolgen, im Falle eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Art. 277a EO bei Gericht zu hinterlegen.
Art. 30g17
f) Beendigung
1) Die Einhaltung eines Betretungsverbotes ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch die Landespolizei zu überprüfen.
2) Das Betretungsverbot endet mit Ablauf des zehnten Tages nach seiner Anordnung; es endet im Falle eines binnen dieser Frist eingebrachten Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Art. 277a EO mit der Zustellung der Entscheidung des Gerichts an den Antragsgegner, spätestens jedoch mit Ablauf des zwanzigsten Tages nach Anordnung des Betretungsverbotes.
3) Von der Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Art. 277a EO sowie von der Entscheidung darüber hat das Gericht die Landespolizei unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Art. 30h18
g) Beschwerde
Gegen die Anordnung eines Betretungsverbotes kann Beschwerde an die Regierung erhoben werden. Diese Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Art. 30i19
h) Strafbestimmung
Wer ein Betretungsverbot nach Art. 30b missachtet, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.
Art. 30k20
i) Unmittelbarer Verwaltungszwang
Wer auf frischer Tat bei der Missachtung des Betretungsverbotes nach Art. 30b ertappt wird, kann von der Landespolizei für längstens 24 Stunden in polizeiliche Verwahrung genommen werden.
IV. Polizeiliche Daten
Art. 31
Grundsatz
1) Die Landespolizei führt jene Akten und Registraturen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind oder zu deren Führung sie durch besondere Bestimmungen der Gesetzgebung verpflichtet ist.
2) Jeder kann in die polizeilichen Akten und Registraturen, die seine Person betreffen, Einsicht nehmen, soweit die Landespolizei nicht in ihrer Tätigkeit behindert wird; die Einsichtnahme kann verweigert werden bei Begehren, die in verzögernder Absicht gestellt werden.
Art. 32
Geheimhaltung
1) Die polizeilichen Akten und Registraturen sind unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen geheim.
2) Sie müssen vor Missbräuchen geschützt werden.
3) Die Verwendung von Informationen für wissenschaftliche und statistische Zwecke ist erlaubt, sofern die Identifizierung betroffener Personen verunmöglicht wird.
Art. 33
Amtshilfe
1) Amtsstellen und Behörden dürfen Informationen nur übermittelt werden, wenn dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der betreffenden Amtsstelle oder Behörde erforderlich ist oder wenn die Landespolizei durch besondere Bestimmungen dazu verpflichtet ist.
2) Sind polizeiliche Akten einer andern Amtsstelle oder Behörde übermittelt worden, richtet sich das Akteneinsichtsrecht nach den für diese massgebenden Bestimmungen.
Art. 34
Berichtigung
1) Fehlerhafte Aufzeichnungen sind von Amts wegen zu berichtigen.
2) Wer erfährt, dass eine ihn persönlich betreffende unrichtige Information in polizeilichen Akten und Registraturen enthalten ist, kann ihre Berichtigung verlangen.
Art. 35
Zeitablauf
Der Inhalt polizeilicher Akten und Registraturen darf nach Ablauf von fünf Jahren seit deren Beschaffung nicht mehr zum Nachteil der betroffenen Person vorgebracht werden, soweit sie nicht im Zusammenhang mit im Strafregister eingetragenen Verurteilungen stehen, die noch nicht getilgt sind. Aus wichtigen Gründen, vor allem wenn die Arbeit der Landespolizei wesentlich erschwert würde, kann die Frist zehn Jahre betragen. Die Regierung regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.
Art. 36
Rechtsschutz
1) Über Auskunfts- und Berichtigungsbegehren entscheidet der Polizeichef.
2) Wird der Berichtigungsanspruch bestritten oder werden Einsichtnahme und Auskunft verweigert, kann Beschwerde an die Regierung erhoben werden.
V. Schlussbestimmungen
Art. 37
Terminologie
Wo in Gesetzen und Verordnungen vom Sicherheitskorps die Rede ist, ist darunter die Landespolizei im Sinne dieses Gesetzes zu verstehen.
Art. 38
Verhältnis zu anderen Gesetzen
Soweit andere Gesetze der Landespolizei Aufgaben zuweisen, ohne dabei die Befugnisse der Landespolizei näher zu regeln, ist dieses Gesetz anwendbar.
Art. 39
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
Art. 40
Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz vom 30. Dezember 1932 betreffend das Sicherheitskorps des Fürstentums Liechtenstein (Polizeigesetz), LGBl. 1933 Nr. 1, aufgehoben.
Art. 41
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Hans-Adam
Erbprinz

gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef

1   Art. 7 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 255.

2   Art. 10 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 255.

3   Art. 10 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 255.

4   Art. 11 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 255.

5   Art. 11 Abs. 2 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 255.

6   Art. 11 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2002 Nr. 69.

7   Art. 12 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 255.

8   Art. 18 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 255.

9   Überschrift vor Art. 30a eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 27.

10   Art. 30a eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 27.

11   Sachüberschrift vor Art. 30b eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 27.

12   Art. 30b eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 27.

13   Art. 30c eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 27.

14   Art. 30d eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 27.

15   Art. 30e eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 27.

16   Art. 30f eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 27.

17   Art. 30g eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 27.

18   Art. 30h eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 27.

19   Art. 30i eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 27.

20   Art. 30k eingefügt durch LGBl. 2001 Nr. 27.